Und hier die Statements des Fachverbandes der Versicherungsmakler und des Fachverbandes der Finanzdienstleister betreffend des Urteils des OLG Innsbruck 2R188/21w zum Thema gesetzliche Vorgaben bei der Berufshaftpflichtversicherung. KommR Mag. Hannes Dolzer Fachverbandsobmann der Finanzdienstleister: „Wir freuen uns über die erfolgte Klarstellung seitens des OLG Innsbruck und bedanken uns bei Rene Hompasz für die Vorabinformation an die gesetzliche Interessensvertretung. Wir habe bereits alle sich auf der Website wko.at/finanzdienstleister aufgelisteten Versicherer darüber informiert und gehen davon, dass diese die Erkenntnisse des OLG Innsbruck bereits in ihren Deckungen berücksichtigt haben oder rasch umsetzen werden. Wir appellieren aber gleichzeitig an unsere Mitglieder, die beiden gegenständlichen Punkte ihren Versicherungsverträgen auf Übereinstimmung mit dem Urteil zu überprüfen.“
KommR Christoph Berghammer, MAS Fachverbandsobmann der Versicherungsmakler: „Wir gehen davon aus, dass die Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 137c Abs 1 GewO 1994 grundsätzlich alle Schadenfälle umfassen muss, die bei Verletzung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten bei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung entstehen können (vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, 18. Erg.-Lfg., § 137c GewO Anm 4). § 137 Abs 1 Z 4 GewO 1994 erweitert den Begriff der Versicherungsvermittlung auch auf Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungsvermittlung. Daher hat unseres Erachtens die Berufshaftpflichtversicherung auch diejenigen Bereiche der Versicherungsvermittlung abzudecken, zu denen der Gewerbeinhaber nach seiner Gewerbeberechtigung grundsätzlich befugt ist. Im Übrigen hat der Versicherer zu bestätigen, dass die vorliegende Versicherung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl Musterbestätigung des BMDW gemäß § 137c GewO 1994 zur Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler gemäß § 94 Z 76 GewO 1994). Die Rahmenverträge des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen mit der Uniqa Österreich Versicherungen AG und der Generali Versicherung AG bzw. mit der Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft stellen im Übrigen solche rechtskonformen Deckungen für unsere Mitglieder sicher.“
in Markt