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Straßen­verkehrs­novelle

KFV

Mit 1. Oktober treten mit der 33. StVO-Novelle zahlreiche neue Bestimmungen in Kraft. BGBl I 2022/122 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/122/20220727)

Hier einige wichtige Details: Der Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern muss innerhalb des Ortsgebietes mindestens 1,5 Meter und außerhalb mindestens 2,0 Meter betragen. Dies gilt auch bei Überholen von E-Scooter, fährt der KFZ-Lenker maximal 30 km/h, darf der Abstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden.

Mit 1. Oktober dürfen zwei einspurige Fahrzeuge auch auf allen Radfahranlagen und auf Fahrbahnen für den KFZ-Verkehr nebeneinander fahren, wenn maximal 30 km/h Höchstgeschwindigkeit erlaubt sind (ausgenommen Vorrangstraßen, Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung und Schienenstraßen). Dabei darf aber niemand gefährdet werden, der Verkehr muss es erlauben und andere Fahrzeuge dürfen nicht am Überholen gehindert werden. Bei einer roten Ampel dürfen Radfahrer nur dann rechts abbiegen oder geradeaus fahren, wenn eine Zusatztafel mit Grünpfeil das bei der Ampel anzeigt. Fahrzeuglenker müssen Radfahrer in Gruppen ab 10 Personen gemeinsam die Kreuzung überqueren lassen, selbst dann, wenn die Ampel inzwischen auf Rot umgeschalten hat. Der erste und der letzte Radfahrer der Gruppe muss eine Warnweste tragen.

Wichtig für Bus- und Straßenbahnhaltestellen. In Zukunft ist es verboten auf der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, vorbeizufahren.  Das gilt, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Hat der Bus oder die Straßenbahn alle Türen bereits wieder geschlossen, darf man ganz langsam – d.h. in Schrittgeschwindigkeit – vorbeifahren, wenn keine Personen mehr zur Straßenbahn oder zum Bus laufen.

Das neue Verkehrszeichen Schulstraße, gilt nur an Schultagen und nur zu Schulzeiten und es bedeutet unteranderem, KFZ-Verkehr, außer Anrainer und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, verboten, Radfahrer und E-Scooterfahren ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt, Fußgänger dürfen auf der Fahrbahn gehen aber Fahrzeuge nicht mutwillig behindern.

Weiters gibt es neue Verkehrszeichen: Für die Kombination aus Schutzweg und Radfahrerüberfahrten und für Ladestellen für Elektrofahrzeuge usw.

 

Auch für haltende und parkende Autos gibt es Neuerungen in der Novelle. Haltende oder parkende Fahrzeug dürfen in Zukunft nicht mehr in Gehsteige, Gehwege oder Radfahranlagen hineinragen. Zulässig ist das Halten und Parken nur, wenn das Fahrzeug geringfügig in den Gehsteig oder Gehweg hineinragt (z. B. Seitenspiegel, Stoßstange) oder wenn eine Ladetätigkeit bis maximal 10 Minuten durchgeführt wird. Aber auch in diesen Fällen müssen 1,5 m des Gehsteigs oder Gehwegs freibleiben. In Radfahranlagen darf das Fahrzeug auf keinen Fall hineinragen.

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