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Umbenennung notwendig?

von Doris Wrumen

Als hätten die Berufsstände der Versicherungsmakler und Versicherungsagenten nicht schon genug um die Ohren kommt nun ein weiteres Problem um die Ecke. Es handelt sich um den  § 287 VAG (Versicherungsaufsicht 2016):  Es dürfen die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist – soweit sich die Zulässigkeit nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt – nur Unternehmen, die zum Betrieb der Vertragsversicherung berechtigt sind, sowie deren beruflichen Interessenvertretungen führen. Sollte eine Verwechslungsgefahr laut §330 VAG bestehen wird damit eine Verwaltungsübertretung begannen und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 Euro zu bestrafen.

Es gibt in Österreich sowohl unter den Versicherungsmaklern und Versicherungsagenten zahlreiche Unternehmen die einen Teil, wie oben beschrieben, in ihrer Unternehmensbezeichnung führen. Nun wird die FMA aufgrund eines Anlassfalles (mutmaßlich einer Anzeige) aktiv und Unternehmen werden dazu aufgerufen, ihren Unternehmensnahmen „zu sanieren“.  Ob es Fristen geben wird, ist noch nicht bekannt. Eine Frage, die sich sofort stellt, wer haftet – wenn überhaupt – dafür, wenn der Firmenname bei der Eintragung ins Firmenbuch nicht dem Gesetz (VAG 2016) entspricht? Und gilt dies nur für Unternehmen nach Inkrafttreten VAG 2016 oder ist es auch rückwirkend bindend? Wir berichten weiter…

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