Der Europäische Rat hat am 24. Mai 2024 dem – zuvor grundsätzlich deutlich aufgeweichten – EU-Lieferkettengesetz zugestimmt. Mit diesem finalen Schritt des Entscheidungsprozesses steht nun fest, dass auf Unternehmen in der EU weitreichende Pflichten zu Umweltschutz und Menschenrechten in der globalen Lieferkette zukommen.
Mit der angenommenen Richtlinie werden Verpflichtungen für große Unternehmen in Bezug auf negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte und den Umweltschutz eingeführt. Die Vorschriften umfassen nicht nur die Tätigkeit der Unternehmen selbst, sondern auch die ihrer Tochtergesellschaften und die ihrer Geschäftspartner in der Kette der Unternehmensaktivitäten („chains of activities“).
„Große Unternehmen müssen ihre Verantwortung beim Übergang zu einer grüneren Wirtschaft und mehr sozialer Gerechtigkeit wahrnehmen.“, gibt sich Pierre-Yves Dermagne, belgischer Vizepremierminister und Minister für Wirtschaft und Beschäftigung, überzeugt. Und weiter: „Sie (Anm.: die Richtlinie) ist ein konkreter und wichtiger Schritt in Richtung eines besseren Lebens für alle.“
Die Richtlinie betrifft im ersten Schritt, sprich 3 Jahren nach ihrem Inkrafttreten, Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz. Im ursprünglichen Entwurf war noch von Unternehmen ab 450 Mitarbeitern und 150 Mio. Umsatz die Rede. Die Schwellenwerte wurden also, um doch noch vor den Europawahlen eine Einigung zu erzielen, verzehnfacht. 5 Jahre nach dem Inkrafttreten sind dann auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz umfasst.
Diese Schwellenwerte werden in der Praxis jedoch kaum eine Rolle spielen. Da große Unternehmen ihre weitreichenden Pflichten nur erfüllen können, wenn sie ihre Lieferanten einbeziehen, werden auch kleine und mittlere Unternehmen (indirekt) vom EU-Lieferkettengesetz betroffen sein.