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Internetseiten und Webshops müssen barrierefrei werden

von Andreas Dolezal

Österreich hat ein neues Barrierefreiheitsgesetz BaFG, mit dem die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen aus dem Juni 2019 national umgesetzt wird. Von den ursprünglich vorgesehenen 3 Jahren Übergangsfrist ist nicht viel übrig. Da Österreich die Richtlinie mit über 2 Jahren Verspätung umgesetzt hat, bleibt betroffenen Unternehmen weniger als ein Jahr Zeit zur Vorbereitung. Denn das BaFG tritt mit 28. Juni 2025 in Kraft.

Vorteile für Menschen und Unternehmen

Die EU verspricht sich von den Anforderungen an die Barrierefreiheit viele Vorteile für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, zum Beispiel ein größeres Angebot an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigeren Preisen und weniger Hindernisse beim Zugang zu Verkehrsmitteln und Bildung. Unternehmen stellt sie Vorteile wie Einsparungen durch gemeinsame Vorschriften für Barrierefreiheit in der EU, vereinfachten grenzübergreifenden Handel und mehr Marktchancen für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen in Aussicht.

Betroffene Produkte und Dienstleistungen

Produkte, für die Barrierefreiheit verlangt wird, sind beispielsweise Computer, Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrkartenautomaten, Mobiltelefone, interaktive TV-Geräte und E-Book-Reader. Dienstleistungen, die barrierefrei zugänglich sein müssen, sind etwa Videotelefonie- und Messenger-Dienste, Apps und Bankdienstleistungen, Webshops (auch Hotel- und Reiseportale, Online-Terminbuchungs-Tools) und Internetseiten-Betreiber im Zusammenhang mit B2C-Geschäften. Auch zahlreiche Finanzdienstleister (nicht nur Banken, sondern auch Gewerbetreibende) werden sich wohl mit dem Thema Barrierefreiheit beschäftigen müssen.

Ausnahmen

Ausgenommen von den gesetzlichen Pflichten sind lediglich kleine Dienstleitungsunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Stellen die Anforderungen zur Barrierefreiheit eine unverhältnismäßig hohe Belastung dar, kann sich das Unternehmen auf zwei Ausnahmetatbestände berufen. Dies wäre der Fall, wenn die Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führt, oder zu einer zusätzlichen übermäßigen organisatorischen bzw. finanziellen Belastung für das Unternehmen. Diese Beurteilung ist jedenfalls zu dokumentieren, 5 Jahre lang aufzubewahren und mindestens alle 5 Jahre vorzunehmen.

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