Ob jemand beim Öffnen der Autotür versichert ist, kann mitunter davon abhängen, wo er steht – auf öffentlicher Verkehrsfläche oder doch auf privatem Grund. Zwischen Bremsen in der Waschstraße und Aussteigen für den Imbiss liegt manchmal eine ganze Versicherungslücke. Wer hier den Überblick behalten will, braucht ein gutes Gedächtnis – oder ein gutes Seminar. (ARS 11. November 2025, Spezialfragen der Kfz-Versicherung)
Wer ein Kfz mit Kennzeichen verwendet, verliert seinen Versicherungsschutz aus einer Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung, weil dort Schäden aus der Verwendung eines Kfz, das ein Kennzeichen trägt oder tragen muss, ausgeschlossen sind. Ein Kfz muss ein Kennzeichen und damit eine Kfz-Haftpflichtversicherung haben, wenn es auf öffentlichen Verkehrsflächen unterwegs ist, das sind solche, die nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach, wie die folgenden Beispiele zeigen.
Ein Kfz wird verwendet:
- Beim Be- und Entladen bzw analog beim Ein- und Aussteigen.
- Beim Schließen oder Öffnen der Türen zum Zweck der Beförderung.
- Beim Stolpern während des Einsteigens.
- Beim An- und Abkuppeln eines Anhängers.
- Beim Steigen auf die Heckklappe, um das Dach zu reinigen.
- Beim Befördertwerden als Insasse.
- Bei verkehrsbedingter Kontaktaufnahme mit anderen Verkehrsteilnehmern.
- Beim Verlassen des Kfz, um nach dem Weg zu fragen.
- Beim Bremsen in einer Waschstraße.
- Beim unsachgemäßen Anschließen eines Tankstutzens.
Eine Verwendung eines Kfz liegt nicht vor:
- Beim Stolpern über eine Gehsteigkante vor dem Einsteigen.
- Beim Sitzen auf einer Heckklappe, um sich auszuruhen.
- Beim Sitzen im Kfz, um etwas aus dem Handschuhfach zu holen.
- Beim Besichtigen des Fahrzeuginneren.
- Beim Verlassen des Kfz, um einen Imbiss einzunehmen.
- Bei der Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle.
- Beim Abfüllen in einen falschen Tank.
- Beim Pflügen eines falschen Feldes
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