Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen
Die exorbitanten Kostensteigerungen bei den Energiepreisen stellen für viele Versicherungsagenten eine unvorhersehbare Belastung dar. Die energieintensiven Versicherungsagenten können diese Mehrkosten nicht an den Endkunden weitergeben oder auffangen, was zu einer Belastung der unternehmerischen Substanz und einen Teilverlust der Wettbewerbsfähigkeit führt. Um diese Kostenbelastung für Energie (Treibstoff, Strom und Gas) zumindest teilweise abzufedern und damit einen Beitrag zur Stabilisierung der (energieintensiven) Unternehmen und in weiterer Folge des Wettbewerbsstandortes zu leisten, wurde im Juli 2022 das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz im Nationalrat beschlossen. Die entsprechende Förderungsrichtlinie liegt bei der EU-Kommission zur Genehmigung und ist noch ausständig.
Versicherungsvermittler ausgeschlossen
Den Energiekostenzuschuss erhalten grundsätzlich gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen und aller Branchen. Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss schließt jedoch bestimmte Sektoren aus. Unternehmen, die in Banken- und sonstiges Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen mit den ÖNACE-2008 Kennungen K64-K66 tätig sind, werden ausgeschlossen. Mit dieser ÖNACE-Kennung sind auch kleinstrukturierte und familiengeführte Unternehmen aus der Versicherungsvermittlung (Versicherungsagenten, Versicherungsmakler, Vermögensberater) ausgeschlossen.
Bundesgremium wehrt sich gegen nationale Reglementierung
Das Bundesgremium der Versicherungsagenten hat sich vehement gegen diese Bestimmung ausgesprochen. Eine energie-treibstoffintensive, kleinstrukturierte, familiengeführte und preisgebundene Branche aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, ist wirtschafts- und rechtspolitisch höchst bedenklich und stellt eindeutig ein Gold-Plating dar. Das EU-Beihilfenrecht sieht eine solche Einschränkung auf Versicherungsvermittlungen nicht vor. Die Bundesregierung muss daher zu mindestens für die zweite Phase des Energiekostenzuschusses ab 1.10.2022 das unsachliche Ausschlusskriterium für Versicherungsagenten streichen.
Verhandlungen laufen – Beantragen kann sich noch auszahlen
Parallel zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen mit über EUR 700.000 Jahresumsatz soll für Kleinstunternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu max. EUR 700.000 eine eigene Richtlinie erarbeitet werden. Rund 99 % der Versicherungsagenten haben einen Umsatz unter EUR 700.000 und können somit noch in den Genuss einer Förderung kommen. In den Gesprächen und Verhandlungen mit den politischen Entscheidungsträgern werden wir uns mit aller Kraft dafür einsetzen, dass technische ÖNACE-Klassifizierungen nicht dazu führen, dass Versicherungsagenten aus unsachlichen Gründen aus dem Anwendungsbereich des Pauschalierungsmodells fallen. Trotz der ausständigen Richtlinie und der rechtlichen Unsicherheiten ist aufgrund des Prinzips „Frist come – First served“ zu empfehlen, die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss seit 7. November über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (via www.aws.at) schnellstmöglich durchzuführen.
Eckpunkte zum Pauschalierungsmodell
Für diese Kleinstunternehmer soll insbesondere aus Gründen der Verwaltungsökonomie die Nachweispflicht hinsichtlich der Energieintensität entfallen. Der förderfähige Zeitraum erstreckt sich vom 1. Februar bis zum 30. September 2022. Gefördert werden Mehraufwendungen für Energie, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 angefallen sind. Zu den förderbaren Energieformen zählen: Erdgas, Strom, Treibstoff (Diesel und Benzin). Nicht gefördert werden Heizstoffe (Heizöl, Kohle, Pellets). Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens EUR 300 (dies entspricht EUR 2.000 Energiekosten) und maximal EUR 1.800 (bei EUR 12.000 Energiekosten).