Isabelle Vonkilch ©Sabine Klimpt
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Maklerkommunikation absichern – drei Wege gegen die „Aktenlawine

Fachverband der Versicherungsmakler

Dr. Isabelle Vonkilch, LL.M. (Hamburg), Privatdozentin (WU Wien) stellte in Rust pointiert dar, wie schnell das Dreiecksverhältnis Versicherer–Makler–Kunde aus dem Tritt gerät, sobald der Makler aus der Kommunikation herausgenommen wird. Die Folge seien Fehlentscheidungen, zusätzlicher Aufwand bis hin zur „Aktenlawine“ – und ein beschädigtes Vertrauensverhältnis. Ihr Lösungsvorschlag: die Einbindung des Maklers rechtssicher verankern – abgestuft, praxistauglich und digital abbildbar.

Erstens skizziert Vonkilch eine aufsichts- und haftungsrechtliche Maklerkommunikation als Basis. Der Versicherer hat schon bei der Anbahnung festzustellen, ob der Kunde die Einbindung seines Maklers wünscht; ist ein Makler benannt, müssen sämtliche vertragsbezogenen Erklärungen rund um die Polizze zusätzlich auch an ihn zugestellt werden. Systematisch böte sich ein neuer § 128b VAG an – einschließlich Informationspflicht und jederzeitigem Widerrufsrecht des Kunden. Verstöße wären aufsichtsrechtlich sanktionierbar; zivilrechtlich käme eine Schutzgesetzwirkung in Betracht.

Zweitens schlägt sie eine Haftungskanalisierung vor: Ergänzend zur Basispflicht sollen zwei Vermutungen greifen – eine Sorgfaltsvermutung zugunsten des Maklers („bei Nichtzustellung trifft ihn kein Verschulden“) und eine Kausalitätsvermutung zugunsten des Kunden („bei Einbindung wäre der Schaden nicht eingetreten“). Das erleichtert die Anspruchsdurchsetzung und verortet die Haftung dort, wo sie entsteht: beim Versicherer, der nicht ordnungsgemäß einbindet.

Drittens präsentiert Vonkilch die rechtsgeschäftliche Lösung – rechtlich am weitesten reichend, praktisch am wirksamsten. Kernelement ist der doppelte Zugang: Erklärungen des Versicherers wirken erst, wenn sie auch beim Makler eingelangt sind; Kundenerklärungen ohne Zustimmung des Maklers sind vorläufig unverbindlich. Systematisch ließe sich das durch eine Erweiterung des § 5a VersVG („Sonderformen der Kommunikation“) regeln – mit Informationspflicht des Versicherers und einer Frist, binnen derer der Kunde entweder die Maklerzustimmung nachreicht oder die Maklerkommunikation widerruft. Wirkung: nachteilige Dispositionen rund um die Polizze werden ex ante verhindert; der geringere Spontanspielraum wird durch das Widerrufsrecht abgefedert.

Fazit: Kommunikation am Makler vorbei erzeugt Kosten, Unsicherheit und vermeidbare Streitfälle. Ein verbindlicher Einbindungsmechanismus – aufsichtsrechtlich (VAG) und/oder vertragsrechtlich (VersVG) – schützt Kunden, entlastet Makler und schafft klare Zuständigkeiten. Die anschließende Diskussion verlief ausgesprochen kontrovers – in der Frage, wie weit der Eingriff reichen darf und wie viel Verbindlichkeit nötig ist, lagen die Positionen teils diametral auseinander. Lesen Sie mehr dazu in der nächsten risControl Print Ausgabe (10/2025)

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