Mag. Christian Eltner ©Kurt Patzak
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Abfertigung Neu: Mehr Wege zur Zusatzpension

Die Reform der betrieblichen Altersvorsorge erweitert ab 2028 die Wahlmöglichkeiten bei der Abfertigung Neu. Angesparte Ansprüche sollen leichter in eine Pensionskasse oder Lebensversicherung übertragen werden können. Hinzu kommt eine neue Veranlagungsvariante innerhalb der Vorsorgekassen.

Der Nationalrat hat am 23. September eine Reform der zweiten Säule beschlossen. Die klassische Abfertigung Neu mit ihrer gesetzlichen Kapitalgarantie bleibt bestehen. Beschäftigte sollen künftig aber mehr Möglichkeiten erhalten, ihr Guthaben für eine Zusatzpension zu nutzen – auch dann, wenn ihr Arbeitgeber keinen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Dafür wird ein gesetzliches Standardprodukt geschaffen, über das Abfertigungsguthaben freiwillig in eine Pensionskasse übertragen werden können. Ziel ist eine lebenslange Zusatzpension.

Auch die Übertragung von Abfertigungsansprüchen in eine Lebensversicherung wird ermöglicht. Erfolgt sie als Einmalerlag, fällt laut Versicherungsverband VVO keine Versicherungssteuer an. „Die gesetzliche Neugestaltung der betrieblichen Vorsorge ist ein wichtiger Meilenstein für die Menschen in Österreich. Die Novelle eröffnet Erwerbstätigen neue Wahlmöglichkeiten in der betrieblichen Altersvorsorge und dabei spielt auch die Lebensversicherung eine zentrale Rolle“, sagt VVO-Generalsekretär Christian Eltner.

Eine weitere Neuerung betrifft die Veranlagung innerhalb der Vorsorgekassen: Beschäftigte können sich freiwillig für eine Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft mit längerfristiger Ausrichtung und höheren Ertragschancen entscheiden. Bei dieser Variante bleibt das Geld grundsätzlich länger gebunden; die Kapitalgarantie der klassischen Abfertigung Neu gilt hier nicht. Die VBV-Gruppe sieht darin einen „wichtigen ersten Schritt zu einer Zusatzpension für alle“. Entscheidend sei nun, die unterschiedlichen Möglichkeiten und ihre Bedingungen verständlich zu erklären.

Zudem sollen beitragsfreie Abfertigungskonten unter bestimmten Voraussetzungen automatisch zusammengeführt werden; Betroffene können widersprechen. Die Obergrenze für vermögensbezogene Verwaltungskosten der Vorsorgekassen sinkt von 0,8 auf 0,6 Prozent pro Jahr.

 

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