Ein rechtskräftiger Beschluss (OLG Innsbruck 2R188/21w) hat der Höher Insurance Services GmbH bestätigt, dass ein Mitbewerber am Markt, der Berufshaftpflichtversicherungen für Gewerbliche Vermögensberater und Versicherungsvermittler anbietet, ein Produkt anbietet, dass nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Laut Presseaussendung handelt es sich speziell um die §§136a Abs 12 und 137c GewO 1994. Folgende Tätigkeiten müssen von der obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung umfasst sein:
– für die Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent oder Versicherungsmakler) auch die Tätigkeit der Rückversicherungsvermittlung gem §§ 137 Abs 1 Z 4 iVm 137c GewO 1994;
-für die Gewerbliche Vermögensberatung die Hypothekarkreditvermittlung in voller Höhe der Deckungssumme (aktuell: 1 308 470 Euro pro Schadenfall und 1 962 705 Euro für alle Schadenfälle eines Jahres) gemäß § 136a Abs 12 GewO 1994, eine Einschränkung auf die Höhe der Del-VO (EU) 1125/2014 von 460 000 EUR pro Schadenfall bzw. 750 000 EUR für alle Schadenfälle eines Jahres ist auch laut Auskunft des Wirtschaftsministeriums NICHT zulässig.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in seiner Entscheidung folgendes dazu geäußert: „ 4.4. […] Dass auch der Bereich der Rückversicherung zur Versicherungsvermittlung zählt, ergibt sich ausdrücklich aus § 137 Abs 1 Z. 4 GewO 1994. Die Pflichtversicherung gilt generell für die Versicherungsvermittlung, § 137c GewO 1994 sieht nicht einmal andeutungsweise eine Ausnahme für Rückversicherungen vor. Auch Rückversicherungsvermittler müssen daher einen ausreichenden Berufshaftpflichtschutz nachweisen (so auch Gruber/Sprohar-Heimlich in Ennöckl/Raschauer/ Wessely, GewO § 137c Rz 1). […]“. Weiters führt das Gericht wie folgt aus: „Damit wird in Wahrheit keine vollständige Haftpflichtversicherung im Sinne des §137c GewO 1994 angeboten….“ Ein weiterer Punkt in der Urteilsveröffentlichung bezieht sich auch auf Pflichtversicherungssumme für Hypothekarkreditvermittlung, auch hier soll es zu geringe Pflichtversicherungssummen geben.
Laut Rene Hompasz, MBA LL.M. wurde die Wirtschaftskammer Österreich über das Gerichtsurteil informiert. Da seiner Ansicht nach, eine Berufshaftpflichtversicherung, die nicht den Vorgaben der Gewerbeordnung für betroffene Gewerbeinhaber zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen und damit eine persönliche Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers auslösen kann. Wir haben die Fachverbände um Ihre Stellungnahmen gebeten und werden weiter berichten.
in Markt