Versicherungsmakler, Mehrfachagenten und Vermögensberater, die Lebensversicherungen vermitteln, sind zur Geldwäsche-Prävention verpflichtet. Sie müssen über Strategien, Kontrollen und Verfahren verfügen, die verhindern, dass inkriminierte Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Darüber hinaus machen sie sich strafbar, wenn sie derartige Vermögenswerte wissentlich an sich bringen (etwa in Form von Beratungshonoraren).
Gewerbetreibende stellen (aufgrund des weit gefassten Begriffes des Handelsgewerbetreibenden) die weitaus größte Gruppe an Verpflichteten dar. Trotzdem haben sie im Jahr 2022 lediglich 10 Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle abgegeben. Damit liegen sie vor den Wirtschaftstreuhändern mit gerade einmal 3 Meldungen, aber hinter den Notaren (16) und den Versicherungen (18). Spitzenreiter sind weiterhin die Banken mit 4.584 Verdachtsmeldungen. Krypto-Dienstleister holen mit 1.361 Meldungen stark auf.
Wenn die Behörde kontrolliert …
Im Rahmen einer routinemäßigen Prüfung interessiert sich die Behörde jedenfalls für die unternehmensinterne Risikobewertung. Entweder findet sie diese, weil online ausgefüllt, im Unternehmensserviceportal, oder sie lässt sie sich vorlegen (weil offline auf Papier dokumentiert). Eine aktuelle Risikoanalyse, das heißt nicht älter als Jahr, ist unverzichtbar. Auf Basis der standardisierten Bewertungsbögen ist sie keine Raketenwissenschaft.
Weiters fragt die Behörde nach den zuletzt absolvierten Schulungen, eventuell inklusive Schulungsunterlagen, um die Inhalte zu kontrollieren. Dies beinhaltet auch Schulungen, die relevante Mitarbeiter, zum Beispiel in der Antragskontrolle, besucht haben. Sollte die Behörde für eine Vorort-Prüfung vorbeischauen, kann es sein, dass sie den Wissenstand von Mitarbeitern erhebt. Auf die Frage „Was wissen Sie über Geldwäsche-Prävention?“ sollte die Antwort kein verständnisloses Schulterzucken sein. Denken Sie daran, dass Geldwäsche-Prävention nicht nur Chefsache ist!
Falls vorhanden, möchte die Behörde Geldwäsche-relevante Geschäftsfälle aus den vergangenen Jahren einsehen, zum Beispiel Stammdaten der Kunden und Belege für Geschäftsbeziehungen. Angesicht der wenigen Verdachtsmeldungen aus dem Kreis der Gewerbetreibenden werden die Gewerbebehörden hier aber nur selten Treffer erzielen.
Unnötige Stolpersteine vermeiden!
Zur Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Firmenkunden (Rechtsträger wie OG, KG, AG, GmbH, Privatstiftung, Verein usw.) haben Gewerbetreibende einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Denn ein Firmenbuchauszug enthält diese Information nicht zwingend. Um dieser Pflicht im Anlassfall nachkommen zu können, benötigen Sie einen Zugang in das WiEReG-Register. Diesen müssen Gewerbetreibende bei der zuständigen Gewerbebehörde beantragen (Musterformular der WKO nutzen!). Eventuell fragt die Behörde im Zuge einer Kontrolle, ob Sie einen WiEReG-Zugang haben.
Jedenfalls benötigen verpflichtete Gewerbetreibende den vorsorglich eingerichteten Zugang zu goAML, dem Meldekanal für Verdachtsmeldungen. Denn Sie haben unverzüglich die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht haben, dass ein Fall von Geldwäsche vorliegt (unabhängig vom Betrag, es gibt keine Bagatellgrenzen). Kümmern Sie sich erst im Anlassfall um den Zugang zu goAML, können sie der geforderten Unverzüglichkeit nicht Folge leisten – und begehen einen Gesetzesverstoß.
Denken Sie auch an ein angemessenes Verfahren, über das Mitarbeiter Verstöße gegen die Geldwäsche-Pflichten intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können. Eine Behörde aus Westösterreich fragt in diesem Zusammenhang nach dem „Geldwäschemeldebriefkasten“. Generell gibt es keine bundeseinheitliche Vorgehensweise der Gewerbeaufsicht bei Prüfungen. Festzustellen ist, dass Kontrollen häufiger, strenger und professioneller werden. Hoffen Sie nicht auf das altbekannte Motto „Beraten statt strafen“. Sanktionen gibt es sehr wohl. Und seien Sie sich bewusst, dass die Behörde verhängte Sanktionen und Maßnahmen auf ihrer Internetseite veröffentlichen muss.