René Hompasz, MBA, LL.M. Geschäftsführer ©Höher Insurance
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Pflichtversicherung für Naturkatastrophen eine gute Lösung?

Dass die Versicherungswirtschaft eine gemeinschaftliche Lösung gegen Naturkatastrophenschäden einfordert, ist allseits bekannt. Wir haben bereits ausführlich darüber berichtet. Nun stellt sich die Höher Insurance Services die Frage, ob eine Pflichtversicherung gegen Unwetterschäden wirklich eine gute Lösung ist und ob die Beraterhaftung ein möglicher Stolperstein wäre?

Die Höher Insurance Services stellt die Frage, was passiert, wenn bei der komplexen Materie nicht etwaige Eventualitäten berücksichtigt werden, kann dies zu einer ungewollten Schadenverlagerung auf Vermittler UND Versicherer führen. In Härtefällen betrifft das auch die Existenz der Berater.

„Die Abwicklung größerer Schadenfälle mit einem Versicherer können unter Umständen für alle Beteiligten sehr mühsam und aufwendig sein. Insbesondere wenn der Versicherer überraschend mit tausenden Schäden konfrontiert ist, wie es beispielsweise bei Naturkatastrophen der Fall sein kann. Unbestritten ist, dass Unwetterschäden im Interesse der Betroffenen so einfach und rasch wie möglich abgewickelt werden sollten. Für Höher Insurance Services steht fest, sofern dies im Rahmen einer Pflichtversicherung erfolgen soll, muss dazu der Versicherungsfall per Gesetz geregelt sein, damit im Anlassfall schnell klar ist, dass der Versicherungsfall eingetreten ist und lang andauernde Diskussionen über den Eintritt des Versicherungsfalles nicht möglich sind.

Damit von Unwettern Betroffene nicht „aus der Deckung fallen“ und somit „keine Leistung“ erhalten bzw. nicht versicherte Schäden zu einem Bumerang für die Versicherungswirtschaft und die Versicherungsvermittler wird, gibt die Höher Insurance Services einige Aspekte zu bedenken, die im besten Fall in die Diskussion, ob Pflichtversicherung oder nicht, einfließen.

Obliegenheiten und Prämienverzug

Gesetzliche bzw. (übliche) vertragliche Obliegenheiten müssten auf ein Mindestmaß reduziert werden, sodass der Versicherungsnehmer lediglich die korrekte Risikoadresse und Vorschäden zu Unwettern anzugeben hat, mehr nicht. Eine etwaige nachträgliche Risikoerhöhung, zum Beispiel wegen der Verschiebung von risikogefährdeten Zonen, muss zu Lasten des Versicherers gehen, und von diesem jährlich überprüft werden. Fraglich ist auch, ob der Versicherer im Falle des Prämienverzuges leisten muss oder nicht. Wenn ja, würden somit Unwetterschäden zulasten der Versichertengemeinschaft sozialisiert.

Unterversicherung und Beraterhaftung

Versicherungsvertreiber müssen gemäß der Generalklausel der Art 17 RL (EU) 2016/97 (IDD) bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Diese Wohlverhaltensregel kann im Schadenfall, insbesondere im Falle eines nicht gedeckten Versicherungsfalles, zu einem massiven finanziellen Problem werden. Als Beispiel sei hier die Frage der Haftung für die Ermittlung der Versicherungssumme genannt. Prozesskostenfinanzierer könnten sich im Falle einer Unterversicherung auf Schadenersatzforderungen gegen Vermittler und Versicherer stürzen. Ähnliche Fälle von Prozesskostenfinanzierer sind aus anderen Bereichen bekannt (Anlegerschäden, Dieselskandal usw.).

Versicherungsvermittler müssen für Schäden aus der Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1 300 380 Euro pro Schadenfall und 1 924 560 Euro für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres vorhalten. Bei einem Schaden von 500 000 Euro wäre dieser Betrag im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Höher Insurance Services fragt aus Erfahrung: Was ist, wenn nicht ein Haus, sondern großflächig viele Häuser betroffen sind? In diesem Fall würde die Deckungssumme aus der Berufshaftpflichtversicherung aufgebraucht sein und der Vermittler mit seinem Privatvermögen haften, und zwar unbeschränkt.

Haftungsfreizeichnung und gesetzliches Informationsblatt

Um überzogene Haftungen nicht zuzulassen, rät Höher Insurance Services zu einer Freizeichnung aus der Beratung und Vermittlung von Naturkatastrophen-Pflichtversicherungen, sodass eine Beraterhaftung nur im Falle einer vorsätzlichen Schädigung durch den Vermittler besteht. In Ergänzung dazu sollte ein gesetzliches Informationsblatt analog zur Belehrung über das Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung (siehe Anlage A VersVG) normiert werden. Dieses enthält alle erforderlichen Informationen zu den gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten sowie der Festsetzung der Versicherungssumme. Wird dieses ausgehändigt, gelten alle erforderlichen Informationspflichten als erteilt.

Pflichtversicherung oder Katastrophenfonds?

Die aktuelle Diskussion über eine mögliche Pflichtversicherung gegen Unwetterschäden sieht René Hompasz, Geschäftsführer der Höher Insurance Services GmbH, noch nicht zu Ende geführt. Schließlich könnte sich herausstellen, dass eine Pflichtversicherung keine Lösung im Sinne einer raschen und unbürokratischen Hilfe ist. Die Adaptierung bestehender Katastrophenfonds ist möglicherweise zielführender, da diese kostengünstiger als wirtschaftlich orientierte Versicherungsunternehmen agieren können. Hinzu kommt, dass in der Abwicklung auf den sehr großen Personalpool von Bund, Länder und Gemeinden zurückgegriffen werden kann, und so rasch und unbürokratisch den Betroffenen geholfen wird.  „Wie auch immer eine Lösung aussieht, diese muss eine schlanke Kostenstruktur haben und im Anlassfall den Betroffenen rasch und effektiv finanzielle Hilfe leisten. Bei einer Versicherungslösung muss der Versicherungsfall per Gesetz definiert werden und darf diese nicht zu überzogenen Schadenersatzforderungen aus der Beraterhaftung führen!“ so René Hompasz.

 

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