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Volle Power fürs Klima – aber wie (nachhaltig) versichern?

CK Versicherungsmakler GmbH

von Mag. Dr. Anna Klausner (Prokuristin bei CK Versicherungsmakler GmbH) und Mag. Chiara Plank (Key-Account-Management/Legal-issues bei CK Versicherungsmakler GmbH)

Photovoltaikanlagen haben im Rahmen der Energiewende immer mehr an Bedeutung gewonnen. Der Strombedarf unserer Gesellschaft wird auch in den nächsten Jahren stetig wachsen.1Vgl Fechner, Technologie-Roadmap für Photovoltaik in Österreich, BMVIT Berichte aus Energie- und Umweltforschung (2016), online verfügbar unter https://nachhaltigwirtschaften.at/resources/edz_pdf/1615_technologie_roadmap_photovoltaik.pdf (abgefragt am 15.05.2023) 15 f. Um dem wachsenden Bedarf gerecht zu werden, muss dieser künftig in nachhaltiger und ökologischer Weise gedeckt werden.2Fuhrmann/ Winkelbauer, Photovoltaik im Steuerrecht, immo aktuell 2022, 235. Gem dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetze (EAG) 2020 stellen PV-Anlagen die einzige ökologische Möglichkeit dar, dieses Ziel zu erreichen.3Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl I 2021/150, mwN zum EAG iZm Photovoltaik vgl Fuhrmann/Gstaltner/Pfeifer, Was bringt das EAG 2020 aus Sicht der Photovoltaik? immolex 2021, 374. Diese einschlägige Rechtsquelle legt die dafür notwendigen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen fest, damit ein langfristig stabiles Investitionsklima geschaffen werden kann. Es ist ein zentrales energie- und klimapolitisches Ziel der Bundesregierung, die Stromversorgung von Österreich bis 2030 auf 100% Strom aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen und unser Land bis 2040 klimaneutral zu machen.4Mitterfellner/ König/ Hillinger, Bewertung von Photovoltaikanlagen, ZLB 2021/32.

Aus diesen Gründen ist es unerlässlich, die PV-Anlage iZm versicherungsrechtlichen Aspekten einer näheren Betrachtung zu unterziehen.

Was ist eine PV-Anlage?

Unter einer Photovoltaikanlage (kurz: PV-Anlage)5Unterscheide hiervon eine Solaranlage, welche der Erwärmung von Wasser und nicht der Erzeugung von Strom dient. versteht man eine Anlage, die Strom aus der Sonneneinstrahlung erzeugt.6Mitterfellner/ König/ Hillinger, Bewertung von Photovoltaikanlagen, ZLB 2021/32. Sie besteht im einfachen Fall aus einem oder mehreren Solarmodulen und einem Wechselrichter, der den erzeugten Solarstrom von Gleich- in Wechselspannung umwandelt.7Gstaltner, Steuern und Förderungen bei Photovoltaikanlagen, ZLB 2021/34.

Die Leistung von PV-Anlagen reicht vom niedrigen kWp8Kilowatt-Peak-Bereich (bis 10 kWp) – diese werden zB überwiegend auf Hausdächern mit privater Nutzung installiert – bis hin zu gewerblichen Anlagen von 10 bis 100 kWp, welche zB auf Hallen, Baumärkten usw. installiert werden.9Woschnagg in Stingl/Nidetzky, Handbuch Immobilien & Steuern Kap. 6 (Stand 1.4.2023, rdb.at) Zusätzlich gibt es auch noch PV-Großanlagen, welche bei 100 kWp beginnen und bis zu mehrere MWp10Megawattpeak erreichen können. Diese befinden sich überwiegend auf Freiflächen und industriell genutzten Gebäuden.11Vgl hierzu Gstaltner, Steuern und Förderungen bei Photovoltaikanlagen, ZLB 2021/34.

Wie versichert man eine PV-Anlage richtig?

Für eine Photovoltaikanlage besteht keine Versicherungspflicht – dh derjenige, der eine PV-Anlage betreibt, ist nicht verpflichtet, diese zu versichern. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, eine PV-Anlage zu versichern. Ein entsprechende Versicherung soll vor finanziellem Verlust, wenn die Anlage beschädigt wird, oder – im Fall einer Haftpflichtversicherung – vor sehr hohen Kosten, wenn zB eine dritte Person durch die Anlage zu Schaden gekommen ist und sodann Schadensersatzansprüche geltend macht, schützen. Die entstandenen Schäden können sehr hohe Kosten, die bis in Millionenhöhe reichen, verursachen. Beispiele für Versicherungsfälle sind etwa durch einen Sturm herabfallende Module, die Personen verletzen, oder ein durch die Anlage verursachtes Feuer, das auf das Nachbarhaus übergreift.12S hierzu https://www.solarwatt.de/ratgeber/photovoltaik-versicherung (abgefragt am 15.06.2023).

1. Sachversicherung

Zur Sachversicherung gehören gängige Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Glasbruch. Im Zusammenhang mit Neu,- Zu- oder Umbauten sind hier die Bestimmungen des § 23 VersVG zu beachten.13Versicherungsvertragsgesetz 1958; StF BGBl. NR. 2/1959 idF BGBl I Nr. 70/2022. Demnach müssen gefahrenerhöhende Umstände dem Versicherer angezeigt werden.14§ 23 VersVG.

Resultiert nun folglich ein Schaden aus dieser neuen Gefahr und wurde diese nicht angezeigt, so ist der Versicherer leistungsfrei.15§ 6 VersVG. Die Gefahrenerhöhung muss erheblich und von einer gewissen Dauer sein. Sie muss ihrer Natur nach geeignet sein, einen neuen Risikozustand zu schaffen, welcher die Grundlage eines neuen Schadenfalles erhöht oder zu fördern geeignet erscheint.16Reisinger, Die Erhöhung der Gefahr in der Sachversicherung, versdb print 2023 H 11, 12.

Für die Anschaffung von PV-Anlagen gilt daher oben genannte Gefahrenerhöhung iSd § 23 VersVG – der Versicherer muss Kenntnis von diesem neuen Risiko erlangen.

Die sachenrechtliche Einstufung einer fest verbundenen Photovoltaikanlage kann als selbständiger Gebäudebestand erfolgen. Die Eigenschaft als eigenständiges Gebäude kann bei PV-Anlagen am Dach verneint werden, da keine Verbindung mit dem Erdboden gegeben ist.17Vgl 5 Ob 223/12y936. Um einer Unterversicherung entgegenzuwirken, muss die Versicherungssumme in der Sachversicherung entsprechend dem Wert der PV-Anlage angepasst werden.18§ 56 VersVG iVM § 51 VersVG.

Bei einer fest (mit dem Gebäude) verbundene PV-Anlage, muss die Versicherungssumme des Gebäudes erhöht werden. Im Falle einer ballastierten bzw beschwerten Anlage, kommt hingegen die Inhaltsversicherung zum Tragen. Hier muss somit die Inhaltssumme entsprechend dem Wert erhöht werden.

Durch den Einschluss bzw. die Erhöhung der Versicherungssumme ist die Photovoltaikanlage somit gegen die Sachrisiken optimal versichert.

2. Elektronikversicherung (PV-Anlagen-Versicherung)

„Zwei Drittel der häufigsten Schäden einer PV-Anlage werden von einer klassischen Wohngebäudeversicherung nicht beglichen“.19Narjes, Vorsicht Wohngebäudeversicherung: Warum PV-Anlagen oft nicht optimal versichert sind (2019), online verfügbar unter: https://www.pv-secure.de/vorsicht-wohngebaeudeversicherung-warum-pv-anlagen-oft-nicht-optimal-versichert-sind/ (abgefragt am 17.07.2023) Was ist beispielsweise mit Schäden aus Material- und Konstruktionsfehlern, Tierverbiss, Vandalismus, Fahrlässigkeit, Ausführungsfehlern bei mechanischen Komponenten oder Ungeschicklichkeit?20S dazu Gesamtverband der Deutschen Versicherer, Die häufigsten Schadenursachen an Photovoltaikanlagen (2017), online verfügbar unter: https://blog.kelag.at/photovoltaikanlage-versicherung (abgefragt am 17.07.2023). Eine PV-Anlage ist eine technische Anlage21Vgl https://www.pv-magazine.de/unternehmensmeldungen/vorsicht-wohngebaeudeversicherung-warum-pv-anlagen-oft-nicht-optimal-versichert-sind/gl (abgefragt am 10.06.2023); mWN Helmich, Sachverbindungen und Sonderrechtsfähigkeit – Bestandteile und Zubehör als Mittel der Kreditsicherung (2018); s dazu auch 5 Ob 223/12y936. – aus diesen Gründen ist es sinnvoll, eine separate Photovoltaik-Versicherung (Elektronikversicherung) abzuschließen.

Diese sind in der Regel als sog. Allgefahren-Versicherungen (All-Risk-Versicherungen) ausgestaltet. Gegen „alle Gefahren“ versichert zu sein sieht auf den ersten Blick überzeugend aus.

Die Allgefahrendeckung darf jedoch nicht allzu wörtlich interpretiert werden.22Pfeffer/Ellersdorfer in Pfeffer/Rauter, Handbuch Kunstrecht 2 28. Kapitel (Stand 15.1.2020, rdb.at). Bei diesem Versicherungskonzept ist alles Erdenkliche, auch unbenannte Risiken im Rahmen des Vertrages versichert, sofern sie nicht dezidiert in den AVB ausgeschlossen sind23OGH 29.1.2014, 7 Ob 182/13k, ecolex 2014/239 (Georg/Ertl); Grubmann, VersVG9 III.2.21.3 Seilbahnunternehmen Deckungsumfang der „All-Inklusiv“-Versicherung eines Seilbahnunternehmens (Stand 1.7.2022, rdb.at). – eine Prüfung derselben ist daher unerlässlich.

3. Haftpflicht

Während die Deckung der Sachsparten und Elektronikversicherung recht eindeutig ist und keine großen Probleme bereitet, liegt der eigentliche Knackpunkt in der Haftpflichtversicherung. Es stellt sich nämlich die Fragen, ob man als Privatperson zum Betreiben einer PV-Anlage eine betriebliche Haftpflichtversicherung benötigt, sofern man produzierten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeist.

Die Privathaftpflicht „erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit“.24Art 15 Abs 1 AHVB. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für alle Gefahren einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit eine separate Betriebshaftpflichtversicherung notwendig ist, da diese nicht in den Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung fallen.

Es stellt sich nun die Frage, ob durch Einspeisen von Strom die Unternehmereigenschaft und in Folge eine wirtschaftliche Tätigkeit bzw eine Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit vorliegt, welche etliche rechtliche sowie versicherungstechnische Konsequenzen nach sich zieht.

Aus Sicht der Einkommenssteuer unterliegen PV-Anlagen über 25kWp der Einkommensteuerpflicht. Jedoch auch Anlagen, welche weniger als 25 kWp haben, aber mehr als 12.500 kWh pro Jahr ins öffentliche Netz einspeisen, sind einkommensteuerpflichtig, sofern Gewinne von mehr als EUR 730,00 erwirtschaftet werden.25§ 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988: „Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet“ von der Einkommensteuer befreit.

Dies impliziert somit eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Umsatzsteuergesetzes, welche auch vom Bundesfinanzgericht in einer seiner Entscheidungen bestätigt wurde.26Vgl hierzu BFG 9.4.2015, RV/7100551/2013. Wie oben erwähnt, hängt die Einordnung als Unternehmer von der Einspeishöhe in das öffentliche Netz ab. Als Unternehmer kann somit jeder Anlagenbetreiber qualifiziert werden, welcher mehr Strom erzeugt und einspeist, als er selbst verbraucht. Eine starre Grenze, welche überschritten werden muss, liegt hierbei nicht vor.27GZ. RV/7102237/2011; Im Umkehrschluss also „Im Betrieb einer Photovoltaikanlage ist nach herrschender Rechtsmeinung keine unternehmerische Tätigkeit zu sehen, wenn die erzeugte Ausgangsstrommenge nicht wesentlich über den Eigenbedarf liegt.

Zusätzlich kann hier noch auf folgenden Leitsatz einer Entscheidung des VwGH verwiesen werden, welche aus dem Jahr 2013 stammt: „Produziert der Eigentümer eines Hauses mit einer netzgeführten Photovoltaikanlage Strom und liefert diesen Strom regelmäßig entgeltlich an das öffentliche Netz (wobei er hier den im eigenen Haushalt benötigten Strom wieder zurückkauft), ist er als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 anzusehen, weshalb ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage die Vorsteuerabzugsberechtigung zukommt.“28Vgl hierzu VwGH 25.7.2013, 2013/15/0201.

IZm einer Haftpflichtversicherung ist es daher darauf zu achten, ob das Betreiben einer PV-Anlage in der Privathaftpflicht mitversichert ist. Hier ist unseres Erachtens nach Vorsicht geboten: Oft ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn man den erzeugten Strom einspeist – dies trifft jedoch auf die Mehrheit der PV-Anlagen zu. Daher ist es ratsam, als Privatperson zusätzlich eine Betreiberhaftpflicht für die PV-Anlage abzuschließen.29https://www.rosa-photovoltaik.de/betreiberhaftpflicht/ (abgefragt am 16.06.2023).

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