Jetzt ist es fix: Die neuen EU-Geldwäsche-Bestimmungen gelten ab 10. Juli 2027, denn die Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wurde am 19. Juni 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit steht fest, dass auch die Bargeld-Obergrenze von 10.000 Euro im Geschäftsverkehr an diesem Tag eingeführt wird. Lediglich den Fußballvermittlern und Profifußballvereinen, die neu in die Liste der Verpflichteten aufgenommen werden, gönnt die EU-Kommission zwei Jahre mehr Vorbereitungszeit auf die – für diese Berufsgruppen gänzlich – neuen Pflichten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht mehr erforderlich, denn aus der Richtlinie mit den Sorgfaltspflichten ist eine Verordnung geworden. Damit gelten die Bestimmungen ab 10. Juli 2027 verbindlich und unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat.
National festgelegt werden können nur mehr Details. Beispielsweise könnte ein EU-Mitgliedstaat eine noch geringere Bargeld-Obergrenze als die in der Verordnung genannten 10.000 Euro vorsehen. In Italien liegt diese beispielsweise bereits heute bei 5.000 Euro, in Griechenland gar bei 500 Euro. In Österreich ist eher nicht davon auszugehen, dass die Obergrenze noch weiter reduziert wird. Neu ist ebenfalls, dass Verpflichtete die Identität ihrer Kunden bereits bei gelegentlichen Barzahlungen ab 3.000 Euro feststellen und überprüfen müssen. Anonyme Barzahlungen sind also nur mehr bis 2.999,99 Euro möglich. Dieses und viele weitere Details der neuen Geldwäsche-Bestimmungen werden in der Vorbereitung sowohl die Köpfe von Geldwäsche-Beauftragten als auch von Verpflichteten rauchen lassen.