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Unzulässige Klauseln

VKI / UNIQA

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der VKI sieht mögliche Rückforderungsansprüche von Verbraucher – und zwar im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Rückkauf und der Prämienfreistellung von Lebensversicherungen. Die UNIQA wird die vom Gericht für unzulässig erklärten Klauseln bei Neuabschlüssen in Zukunft nicht mehr verwenden. Da das Klauselprüfungsverfahren ohne Bezugnahme auf sonstige Vertragsdokumente eines Versicherungsvertrages durchgeführt wurde und im Einzelfall hingegen sämtliche Vertragsunterlagen relevant sind, ist bei bestehenden Verträgen im Einzelnen zu prüfen, ob die Klausel wegfällt oder einzelvertraglich eine wirksame Vereinbarung mit der Kundin, dem Kunden besteht.

 

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