Mit der Einführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/896 (5.Dezember 2023) werden die Anforderungen an die Mindestdeckungssummen in der Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler deutlich verschärft. Fortan ist für jeden Schadensfall eine Mindestdeckung von 1.564.610 Euro vorgeschrieben, während die Gesamtdeckung für sämtliche Schadensfälle eines Jahres auf mindestens 2.315.610 Euro festgelegt ist. In Österreich ergibt sich zudem im Zuge der Umsetzung der RL (EU) 2016/97 Implementierung der IDD-Richtlinie eine wichtige Besonderheit: Eine zeitliche Limitierung der Nachhaftung des Versicherers ist untersagt, wodurch eine unbegrenzte Nachhaftungsfrist von 30 Jahren erforderlich ist Um rechtliche Konformität sicherzustellen, sollten Versicherungsvermittler ihre bestehenden Verträge umgehend überprüfen und anpassen. Ein weiterer wichtiger Aspekt, der Beachtung finden sollte, ist die Rechtsprechung des OLG Innsbruck, (2R 188/21) vom 13.01.2022, die hervorhebt, dass auch die Rückversicherungsvermittlung unter den Schutz der Versicherung fallen muss.
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