Der OGH fällt pro Jahr etwa 60 bis 70 versicherungsrechtliche Entscheidungen. Obwohl es sich oft um Einzelfälle handelt, gibt es immer wieder Urteile, die von allgemeiner Bedeutung sind. In der Folge wird ein halbes Dutzend dieser Fälle dokumentiert.
„Eine Terrasse ist kein Gebäude“ (OGH 7 Ob 187/24m). Ein Gebäude wird definiert als ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt, mit dem Boden fest verbunden ist und den Eintritt von Menschen gestattet. Das umfasst eindeutig keine Terrasse.
„Ein Erdrutsch erfordert eine gewisse Dynamik“ (OGH 7 Ob 189/24f), daher ist ein notwendiges Element für das Vorliegen eines Erdrutsches eine visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung.
„Ein Anhänger bildet mit der Zugmaschine eine Einheit“ (OGH 7 Ob 174/24z), Schäden an einem Anhänger sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung der Zugmaschine daher nicht gedeckt.
„Der Versuch eines Selbstmords ist keine Gefahr des täglichen Lebens“ (OGH 7 Ob 172/24f) und die Folgen daraus sind in der Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt.
„Die Sportart Indoorklettern umfasst nicht nur das Hinaufklettern, sondern auch das Abseilen“ (OGH 7 Ob 92/24s) und ist in der Unfallversicherung mitunter ausgeschlossen.
„Wer mit der Versicherung ein Einzugsverfahren vereinbart, muss auch für die Bedeckung des Kontos sorgen“ (OGH 7 Ob 189/24p), widrigenfalls er keinen Versicherungsschutz hat.
In dieser – zugegeben etwas willkürlichen – Auswahl kommen die Versicherungsnehmer nicht gut davon. Im Schnitt sind Versicherungen aber tatsächlich überdurchschnittlich erfolgreich, was damit zusammenhängt, dass sie Prozesse nur dann bis zum OGH laufen lassen, wenn sie sich einigermaßen sicher sind, den Prozess auch zu gewinnen. Die Deckung erst abzulehnen und den darauffolgenden Prozess zu verlieren, ist nämlich der worst case im Schadenmanagement.
Seminarhinweis: 14. Mai 2025, Versicherungsrechtliche Entscheidungen 2024/2025, ARS Akademie, https://ars.at/seminar/11227/