Dass die Absicherung des strafrechtlichen Risikos mehr als anzuraten ist und das Gefährdungspotential im Steigen begriffen ist, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Umso wichtiger sich also mit der konkreten Ausgestaltung des Deckungsumfanges auseinanderzusetzen – die nachstehenden vier Punkte mögen dazu behilflich sein.
In der Leistungsart Strafrechtsschutz kommt üblicherweise die sogenannte „Verstoßtheorie“ zum Tragen. Es wird demzufolge auf den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers abgestellt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang die tatsächliche Kenntnis vom Verstoß seitens des Versicherungsnehmers oder gar dessen bewusstes Wollen zu Handeln oder zu Unterlassen. Insbesondere ist das Vorliegen von (ersten) behördlichen Ermittlungshandlungen nicht von Relevanz. Konkret bedeutet dies, dass sich der Versicherungsfall bereits ereignet haben kann, ohne meine Kenntnis, und auch ohne die der Strafverfolgungsbehörden. Gerade im Bereich der Wirtschafts- als auch Umweltdelikte sind derartige Konstellationen nicht ungewöhnlich. Schließe ich nun eine klassische Straf-Rechtsschutzversicherung ab und treten danach behördliche Ermittlungshandlungen auf, so ist das Dilemma vorprogrammiert. Auch wenn diese Ermittlungen erst nach Vertragsabschluss begonnen haben und ich mir bis dato einer etwaigen Verfehlung gar nicht bewusst war, so ändert dies nichts am Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Der Verstoß war schlichtweg vorvertraglich, sodass die Ablehnung der Rechtsschutzversicherung die unweigerliche Konsequenz ist. Abhilfe ließe sich durch das Abstellen auf eine andere Versicherungsfalldefinition, beispielsweise die erste behördliche Ermittlungshandlung, schaffen.
Maßgeblicher Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist die Unterstützung bei der Wahrnehmung meiner rechtlichen Interessen. Im Bereich Straf-Rechtsschutz wird die Einstellung des Verfahrens oder sogar ein Freispruch der maßgebliche Wunsch des Versicherungsnehmers sein. Gerade bei letzterem gilt es im Verfahren die Vorwürfe zu widerlegen, was insbesondere einer guten Strafverteidigung bedarf. Infolgedessen sollte es nicht an deren Kosten, sprich Vergütung, scheitern. Bin ich allerdings mit dem Vorwurf des Begehens eines Verbrechens oder einer Vorsatztat konfrontiert, so falle ich grundsätzlich um die Deckung um. Das heißt, selbst wenn sich die Vorwürfe als komplett unbegründet erweisen und ich in den Genuss einer Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruches komme, bekomme ich trotzdem keine Deckung und bleibe folglich auf den Kosten sitzen. Wohl kann ich dann einen Antrag auf einen Kostenbeitrag bei der Staatsanwaltschaft stellen, jedoch ist er nur zeitlich befristet möglich, liegt der Umfang des konkreten Beitrages im Ermessen der Justiz, bestehen Ausschlussgründe und gibt es eine wertmäßige Beschränkung. Auch kann der Antrag erst nach der formellen Einstellung und dem Freispruch erfolgen, sodass ich jedenfalls in Vorleistung gehen muss. Man möge in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, dass unter Verbrechen auch Delikte wie Missbrauch der Amtsgewalt, schwerer Betrug, betrügerische Krida, die qualifizierte Untreue etc. fallen. Derartige Vorwürfe werden durchaus rasch erhoben, zumal es sich um sogenannte Offizialdelikte handelt. Somit muss die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen aktiv werden. Ein gänzlicher Ausschluss der Deckung beim Vorwurf von Vorsatzdelikten oder Verbrechen, ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens, sollte somit tunlichst vermieden werden.
Bei sogenannten Mischdelikten, d.h. Delikte, die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden können, kommt im Sinne der ARB zumeist ein sogenannter rückwirkender Kostenersatz zum Tragen. Erfolgt eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch oder eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit, so bekommt der Versicherungsnehmer danach, somit rückwirkend, eine Deckung. Er muss somit in Vorleistung gehen. Ein Modell, das bisweilen auch auf Vorsatzdelikte übertragen wird.
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