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OGH-Entscheidung zu Betreibungskosten

ÖVT

Der Österreichische Verband der Versicherungstreuhänder (ÖVT) berichtet in seinem aktuellen Newsletter über eine weitere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu außergerichtlichen Betreibungskosten im Zusammenhang mit sachverständiger Hilfe nach einem Kfz-Unfall. Nach Angaben des Verbands wurde damit eine bereits 2025 ergangene Entscheidung des OGH zur Frage des Honoraranspruchs erneut bestätigt. Konkret verweist der ÖVT auf die Entscheidung 2 Ob 104/25w aus dem Jahr 2025 sowie auf die Entscheidung 2 Ob 9/26a vom 26. Februar 2026. Laut ÖVT hob der OGH dabei unter Berufung auf seinen vorjährigen Beschluss den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht ersatzlos auf.

Wie der Verband mitteilt, bestätigte der OGH, dass Kosten des Geschädigten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten nach dem § 1333 Abs. 2 ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln sind. Der ÖVT spricht in diesem Zusammenhang von einer „gefestigten Judikatur“. Unterstützt worden sei das Verfahren von ÖVT-Vizepräsident Dipl. VT Hannes Unger; der Klient ist durch den ÖVT-Vertrauensanwalt DDr. Gernot Satovitsch vertreten worden. Zudem erklärt der Verband, dass ablehnende Entscheidungen zu notwendigen und zweckentsprechenden Beratungs- und Betreibungskosten nur noch in Einzelfällen vorkämen. Ebenso heißt es, dass die meisten Versicherer die Honorarforderungen mittlerweile auch außergerichtlich begleichen würden.

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