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Geldwäsche: Einigung auf schärfere Regeln

von Andreas Dolezal Compliance & Certified CSR Expert

Auf EU-Ebene wurde eine vorläufige Einigung über wesentliche Teile der 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie bzw. -Verordnung erzielt. Mit der vorläufigen Einigung wird die Liste der Verpflichteten um neue Stellen erweitert. Die neuen Vorschriften werden alle Anbieter von Krypto-Asset-Dienstleistungen dazu zwingen, ihre Kunden einer Sorgfaltsprüfung zu unterziehen. Weiters müssen sie bereits bei Transaktionen von 1.000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden einhalten.

Andere Sektoren, die von der Sorgfaltspflicht und den Meldepflichten betroffen sind, sind Händler von Luxusgütern wie Edelmetalle, Edelsteine, Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede. Auch Händler von Luxusautos, -flugzeugen und -jachten sowie von Kulturgütern (z. B. Kunstwerken) werden zu den Verpflichteten gehören. Die vorläufige Vereinbarung erkennt im Fußballsektor (!) ein hohes Risiko, daher wird die Liste der Verpflichteten auf Profifußballvereine und -vermittler ausgeweitet.

Für Barzahlungen wird eine EU-weite Obergrenze von 10 000 Euro festgelegt, die es Kriminellen erschweren soll, schmutziges Geld zu waschen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, eine niedrigere Höchstgrenze festzulegen, wenn sie dies wünschen. Darüber hinaus müssen die Verpflichteten nach der vorläufigen Einigung die Identität einer Person feststellen und überprüfen, die gelegentlich Bargeldgeschäfte zwischen 3.000 und 10.000 Euro tätigt.

Das Abkommen stellt klar, dass wirtschaftliches Eigentum auf zwei Komponenten beruht – Eigentum und Kontrolle -, die beide analysiert werden müssen, um alle wirtschaftlichen Eigentümer der betreffenden juristischen Person oder der verschiedenen Arten von juristischen Personen zu ermitteln, einschließlich Nicht-EU-Unternehmen, wenn sie in der EU Geschäfte tätigen oder in der EU Immobilien erwerben. Der Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum wird in dem Abkommen auf 25 % festgelegt.

Das Abkommen sieht die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentums an allen ausländischen Einrichtungen vor, die Immobilien besitzen, und zwar rückwirkend bis zum 1. Januar 2014.

Gemäß der vorläufigen Einigung müssen die an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelten Informationen überprüft werden. Einrichtungen oder Vereinbarungen, die mit Personen oder Einrichtungen verbunden sind, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, müssen gekennzeichnet werden. Die Richtlinie ermächtigt die für die Register zuständigen Stellen, bei Zweifeln an der Richtigkeit der ihnen vorliegenden Informationen Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der eingetragenen juristischen Personen vorzunehmen.

Die nationalen Geldwäschemeldestellen (FIUs) haben unmittelbaren und direkten Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, einschließlich Steuerinformationen, Informationen über Geldtransfers und Kryptotransfers, nationale Kraftfahrzeug-, Luft- und Wasserfahrzeugregister, Zolldaten sowie nationale Waffen- und Rüstungsregister, um nur einige zu nennen. Ob dahinter ein neuer Anlauf für ein EU-weites Vermögensregister steckt, wird sich zeigen.

Die Texte der vorläufigen Einigung werden nun fertiggestellt und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie dem Europäischen Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Nach ihrer Annahme müssen der Rat und das Parlament die Texte förmlich verabschieden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten.

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