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Neue Geldwäsche-Regularien auf der Zielgeraden

von Andreas Dolezal

Seit Juli 2021 wird darüber verhandelt, am 12. und 13. Februar 2024 wurden auf 608 Seiten die Entwürfe zu den neuen Geldwäsche-Bestimmungen veröffentlicht. Die kommende Richtlinie konzentriert sich auf die einzurichtende EU-Geldwäsche-Behörde AMLA (Anti-Money Laundering Authority) und das geplante Transparenzregister, Stichwort wirtschaftliche Eigentümer und Vermögenswerte.

Sämtliche Sorgfaltspflichten übersiedeln in eine Verordnung. Hintergrund dieser Neuerung dürfte sein, dass es die EU satt hat zuzusehen, wie schleppend und mangelhaft die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit die Richtlinien-Texte in nationales Recht übernommen haben. Das entfällt mit einer Verordnung, die ab Tag X gleichlautend in allen EU-Staaten gilt.

Apropos Tag X: Die finalen Gesetzestexte werden gerade erstellt, dann folgt die letztgültige Abstimmung darüber. Ein paar Wochen später werden die Dokumente im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten in der Regel 20 Tage danach in Kraft. Ob sich das noch vor den Europawahlen ausgeht, die zwischen 6. und 9. Juni 2024 stattfinden, bleibt abzuwarten. Anzuwenden sind die neuen Bestimmungen zur Geldwäsche-Prävention 36 Monate nach ihrer Veröffentlichung, also frühestens Mitte 2027. Verpflichteten bleiben also 3 Jahre für die Vorbereitung und Anpassung ihrer derzeitigen Verfahren und Leitlinien. Davor, 24 Monate nach Veröffentlichung, soll die AMLA mit zahlreichen Rechtsakten offene Details regeln.

Die Entwurfstexte sind durchzogen mit Anpassungen der bestehenden Regelungen und Verschärfungen der Sorgfaltspflichten. Unter anderem wird der Kreis der Verpflichteten ausgeweitet (etwa auf Kreditvermittler, Fußballvereine und Fußballvermittler), die Definition der politisch exponierten Person wird noch breiter (Geschwister von PEP werden explizit genannt).

Wenig überraschend ist, dass die Bargeldobergrenze tatsächlich kommt. Sie wird im Geschäftsverkehr bei 10.000 Euro liegen, die einzelnen Mitgliedstaaten können auch niedrigere Schwellenwerte festlegen. Schon eher überraschend ist, dass anonyme Barzahlungen nur mehr bis 2.999 Euro möglich sind (und damit beispielsweise auch der anonyme Kauf von physischem Gold eingeschränkt wird). Ab 3.000 Euro Barzahlung muss der Kunde identifiziert werden.

Erfahren Sie mehr über dieses wichtige Thema in der April-Ausgabe.

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