©Chat GPT KI
in

Startschuss für das kommende Geldwäsche-Regime

von Andreas Dolezal

Ab 10. Juli 2027 gelten in der ganzen Europäischen Union neue Regeln zur Geldwäsche-Prävention. Obwohl eine EU-Verordnung sehr viel europaweit vereinheitlicht, hat jeder EU-Mitgliedstaat zahlreiche Details national festzulegen und anzupassen. Mitte Oktober 2026 startete der österreichische Gesetzgeber mit ersten Beschlüssen zu den neuen EU-Standards für Geldwäsche-Prävention.

Die Verordnung (EU) 2024/1624 legt – nach einleitenden 175 (!) Erwägungsgründen – zentrale Maßnahmen zur Geldwäsche-Prävention, wie unternehmensweite Risikobewertung und Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, erstmals EU-weit einheitlich fest. Parallel dazu haben die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2024/1640 bis 10. Juli 2027 national umzusetzen. Österreich macht mit einer Novelle des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes WiEReG sowie einem neuen WiEReG 2027 den Anfang.

Öffentliche Einsicht

Die Novelle des WiEReG, die bereits am 6. November 2026 in Kraft treten soll, regelt insbesondere die Einsicht in das Register bei berechtigtem Interesse. Einfach gesagt war diese öffentliche Einsicht in der Vergangenheit zu sehr eingeschränkt und muss in Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs EuGH geändert werden. Gleichzeitig werden Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) hinsichtlich Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums von juristischen Personen umgesetzt.

Zur Einsicht berechtigt sind künftig auch natürliche und juristische Personen, die eine Geschäftsbeziehung planen und vorsorglich verhindern möchten, dass es Verbindungen mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung gibt. Einfalls Einsicht nehmen können Verpflichtete aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie zur Geldwäsche-Prävention verpflichtete Unternehmen und Behörden aus Drittländern.

WiEReG 2027

Pünktlich am 10. Juli 2027 soll ein gänzlich neues WiEReG 2027 in Kraft treten, das durchgehend an die neuen EU-Bestimmungen angepasst ist. Neu ist beispielsweise, dass die Statistik Österreich (als Auftragsverarbeiter für das Finanzministerium als Registerbehörde) einen zumindest wöchentlichen, automatisierten Abgleich mit Sanktionslisten durchzuführen hat. Dabei wird geprüft, ob wirtschaftliche Eigentümer, Funktionsträger, vertretungsbefugte Personen usw. sanktioniert sind, oder nicht.

Künftig ist die Registerbehörde befugt, Nachschau in den Betriebsstätten von Verpflichteten durchzuführen, um zu überprüfen, ob die im Register gespeicherten Daten angemessen, zutreffend und aktuell sind. Dazu kann sie auch die Finanzpolizei beauftragen.

Kosten aufkommensneutral

Die Kosten für den Betrieb des Registers werden weiterhin durch die Nutzungsentgelte gedeckt, die derzeit bei Einzelverrechnung zwischen 4 Euro (einfacher Auszug) und 10 Euro (Compliance-Package) liegen. Die Summe der Nutzungsentgelte darf die unbedingt erforderlichen Kosten für das Gewährleisten der Datenqualität und das Bereitstellen der Angaben nicht überschreiten. Dies muss jährlich geprüft werden.

Neue und alte Verpflichtete

Die kommenden EU-Bestimmungen definieren den Kreis der zur Geldwäsche-Prävention verpflichteten Gewerbetreibenden neu. Im Entwurf des WiEReG 2027 finden sich diese Neudefinitionen erstmals auf nationaler Ebene wieder. Einerseits kommen „Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler“ hinzu (außer sie sind unter Verantwortung von Kreditgebern tätig). Andererseits fallen Vermittler von Lebensversicherungsverträgen, die keine Prämien oder Kundengelder erheben (und das werden in der Praxis wohl die allermeisten sein) aus dem Kreis der Verpflichteten heraus. Ab Juli 2029 sind auch „Fußballvermittler“ und „Profifußballvereine“ zur Geldwäsche-Prävention verpflichtet.

Nachdem ab 10. Juli 2027 eine Bargeldobergrenze im Geschäftsverkehr von 10.000 Euro gilt, fallen (zehntausende) Handelsgewerbetreibende und Versteigerer – weil es keine Barzahlungen ab 10.000 Euro mehr geben wird – aus dem Anwendungsbereich heraus. Einzig Kunsthändler, Händler mit Edelmetallen und Edelsteinen sowie mit hochwertigen Gütern (Uhren, Schmuck, KFZ, Boote, Flugzeuge) bleiben weiterhin verpflichtet.

Ob die Gewerbebehörden bei den weiterhin zur Geldwäsche-Prävention verpflichteten Gewerbetreibenden wie Immobilienmaklern, Kunst-, Gold- und KFZ-Händlern usw. die Prüffrequenz erhöhen, wird sich zeigen.

Gesundheitsvorsorge im Mittelpunkt neuer Kampagne