Johannes Loinger ©foto4me
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Streik geplant?

D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Kollektivvertragsverhandlungen sind aktuell im Gange und die ersten Streikandrohungen werden laut. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ortet bereits gestiegenes Interesse an rechtlichen Informationen zum Thema.

„Wir erhalten aktuell sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite viele rechtliche Anfragen rund um die Kollektivvertragsverhandlungen“, so Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. „Viele davon betreffen Betriebs- und Protestversammlungen, aber auch mögliche Arbeitsniederlegungen sowie deren Folgen“, führt Loinger weiter aus.

 

Was ist eine Betriebsversammlung?

Unter einer Betriebsversammlung versteht man die im Arbeitsverfassungsgesetz geregelte Versammlung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Zweck der Kommunikation zwischen Belegschaft und Betriebsrat. Wenn die Betriebsversammlung dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit zumutbar ist, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung, nicht jedoch auf Entgeltfortzahlung. „Außer wenn das explizit geregelt ist“, konkretisiert Loinger. Beispiele: Wahl oder Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl, Enthebung eines Betriebsratsmitglieds sowie die Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsumlage

 

Was ist eine Protestversammlung?

Wenn der Anlass einer Versammlung über die im Arbeitsverfassungsgesetz genannten Gründe hinausgeht, handelt es sich im Regelfall um eine Protestversammlung. Da es sich dann um eine Arbeitsniederlegung ohne Rechtsgrundlage handelt, ist diese von der Betriebsversammlung zu unterscheiden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entgelt. Beispiel: Protest gegen den geplanten „12-Stunden-Arbeitstag“

 

Was ist ein Streik?

Unter einem Streik versteht man eine planmäßige, freiwillige Arbeitsniederlegung mehrerer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, um bestimmte Ziele zu erreichen. Es besteht weder ein generelles Recht auf Streik, noch ein gesetzliches Verbot. Ein Streik ist legitim und rechtmäßig, wenn eine Verbesserung von „Arbeits- oder Wirtschaftsbedingungen“ bewirkt werden soll; „nicht jedoch bei politisch motivierten Streiks gegen die Regierung. Es besteht grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch“, informiert Loinger. „Nur, wenn Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern ernst und ausdrücklich erklären, arbeitsbereit zu sein, besteht ein Entgeltanspruch. Diese tatsächliche Leistungsbereitschaft muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden“, so Loinger weiter. Die Nachweispflicht liegt hier auf Arbeitnehmerseite.

 

Kann man als Arbeitgeber Schadenersatz geltend machen?

Theoretisch könnten Streikorganisatoren, als vertretungsbefugte Organe, zu Schadenersatz verpflichtet werden. „Um Schadenersatz geltend machen zu können, ist ein rechtswidriges, schuldhaftes und für den Schaden ursächliches Handeln des Schädigers Voraussetzung“, erklärt Loinger. In der Praxis ist jedoch vor allem die vorausgesetzte Rechtswidrigkeit problematisch. Ob tatsächlich Schadenersatzansprüche bestehen, muss im Einzelfall beurteilt werden. Wenn es jedoch im Zuge des Streiks zu Sachbeschädigungen kommt, besteht Anspruch auf Schadenersatz.

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