Mit der EuGH-Entscheidung im Rechtsstreit zwischen dem VKI und der UniCredit Bank Austria AG (C-555/21) wurde entschieden, dass bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Immobilienkredits Verbraucher kein Recht auf Ermäßigung der laufzeitunabhängigen Kosten haben. Ein Verbraucher kann damit nur eine Ermäßigung der Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten verlangen. Somit wurde der Anwendungsbereich des Lexitor-Urteils des EuGH (C-383/18) vom 11.9.2019 eingeschränkt. Obmann KommR Mag. Hannes Dolzer: „Ich freue mich daher, dass nun eine Entscheidung vorliegt, welche für Rechtssicherheit sorgt. Schließlich wird damit auch klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vermittlungsleistungen, die vollständig erbracht wurden, keine spätere Rückzahlung von Provisionen zu erfolgen hat.“
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