KR Christoph Berghammer, MAS, Fachverbandsobmann der Versicherungsmakler und KR Horst Grandits, Bundesobmann der Versicherungsagenten (© Manuel Horn/Wilke)
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Gemeinsame Aussendung

Fachverband Versicherungmakler/Bundesgremium Versicherungsagenten

Der Fachverband der Versicherungsmakler und das Bundesgremium der Versicherungsagenten, haben folgende gemeinsame Aussendung verfasst:

„Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit wurde die FMA offenbar von Marktteilnehmern darauf aufmerksam gemacht, dass im GISA-Register diverse Firmenwortlaute bzw. Unternehmensbezeichnungen aufscheinen, die Bezeichnungen enthalten, die nach § 287 VAG 2016 geschützt sind und daher nicht ohne weiteres verwendet werden dürfen:

Konkret dürfen nach § 287 VAG 2016

  • die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“ und „Assekuranz“ sowie
  • jede Übersetzung in einer anderen Sprache und darüber hinaus
  • eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist,

grundsätzlich nur Versicherungsunternehmen führen.

Der FMA und den einschlägigen Kommentaren zum VAG 2016 zufolge, ist Versicherungsvermittlern daher z.B. die Führung folgender Firmenwortlaute bzw. Unternehmensbezeichnungen nicht erlaubt:

  • „Versicherungsbüro“,
  • „Versicherungsdienst“,
  • „Versicherungskanzlei“,
  • „Assekuranz GmbH“,
  • „Insurance GmbH“
  • „Versicherei“
  • und dgl.,

wenn nicht gleichzeitig der Zusatz „-makler“ oder „-agent“ (oder sinngleiche Übersetzungen wie etwa insurance broker“ oder „insurance agency“) darin aufscheinen. Erlaubt sind nach § 287 VAG 2016 demnach z.B. die Bezeichnungen „Versicherungsmaklerbüro“ oder „Versicherungsagenturdienst“.
Unter Umständen – die FMA legt sich dazu nicht fest – könnten auch weitere Bezeichnungen zulässig sein, sofern keinerlei Verwechslungsgefahr mit einem Unternehmen vorliegt, das den Betrieb der Vertragsversicherung ausübt; dies können wir jedoch in der aktuellen Situation nicht bestätigen.
Die FMA weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Verletzung dieses Bezeichnungsschutzes des § 287 VAG 2016 bei entsprechender Verwechslungsgefahr nach § 330 VAG 2016 mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 60.000,– bedroht ist.
Ob seitens der FMA sofort gehandelt werden wird, ist uns nicht bekannt; die FMA rät den Versicherungsvermittlern jedenfalls, möglichst rasch betroffene Firmenwortlaute bzw. Unternehmensbezeichnungen zu korrigieren.
Wir möchten bei dieser Gelegenheit betonen, dass jede(r) Vermittler im eigenen Interesse selbst zu prüfen hat, ob der Firmenwortlaut bzw. die Unternehmensbezeichnung einer Überprüfung durch die FMA standhalten würde. Bis dato existiert keine hinreichende behördliche Spruchpraxis (–> was ist – allenfalls gerade noch – erlaubt und was nicht? …), sodass wir Ihnen als Interessenvertretung auch keine genaueren rechtlichen Informationen und/oder Bezeichnungsgarantien oder dgl. geben können. Es bleibt in der eigenen unternehmerischen Verantwortung, die eigenen Firmenwortlaute bzw. Unternehmensbezeichnungen einer diesbezüglichen kritischen Prüfung (ggf. unter Einbeziehung rechtsfreundlicher Unterstützung) zu unterziehen.“

Umbenennung notwendig?

Kernkompetenz ausgebaut