©Christoph Schönfellner
in

Wegerechte beim Mountainbiken

KFV

Fast 48 Prozent der Staatsfläche Österreichs ist mit Wald bedeckt – das sind mehr als vier Millionen Hektar. Ein Teil davon wird von den unterschiedlichsten Gruppen gemeinsam genutzt (Wanderer, Mountainbiker, Jäger, Förster, Grundeigentümer, Holzwirtschaftsbetriebe, Tourismusunternehmen …). Dies führt nicht selten zu Interessenskonflikten und Streit. Ein friedliches Miteinander ist zwar möglich, dazu sollte aber bei allen Teilnehmern der gleiche Wissensstand vorliegen. Die Frage, die sich Mountainbiker stellen, ist: Darf ich auf Wanderwegen fahren? Hier gilt: Grundsätzlich nicht, außer der Weg ist als „Shared Trail“ (gemeinsame Nutzung mit Wanderern) oder als „Trail“ bzw. Mountainbikestrecke durch entsprechende Beschilderung ausgewiesen. Auf „Shared Trails“ gilt ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot. Konkrete Regeln, wer welche Seite des Wegs benützt oder wohin ausweicht, gibt es nicht. Im Wald gilt freies Betretungsrecht für zu Fuß Gehende und ein generelles Fahrverbot. Nur dort, wo es ausdrücklich erlaubt ist, darf man mit dem Rad fahren, also in der Regel auf ausgewiesenen Mountainbikestrecken. Laut Gesetz und auch Judikatur gilt auch auf Forststraßen die StVO. Allerdings nur in abgeschwächter Form. Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn das Schild „Weiterfahren auf eigene Gefahr“ ignoriert wird? Das Schild kann Haftungsregeln, die im Gesetz stehen, nicht übertrumpfen. Es kann höchstens ein Hinweis darauf sein, dass hier keine Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften besteht, aber dann schafft das Schild keine neue Rechtslage. Wenn also der frei herumlaufende Hund des Grundstücksbesitzers einen Mountainbiker ins Bein beißt, haftet der Besitzer trotz des Schildes. Dr. Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht und Normen im KFV, hat weitere Informationen zum Thema Mountainbiken. Auf die Frage „Haftet bei einem Unfall wirklich immer der Grundeigentümer?“ gibt es folgende Antwort: „Eigentlich haftet der Grundeigentümer nahezu nie. Primär haften Mountainbiker selbst. In Ausnahmefällen, wenn durch grobe Fahrlässigkeit eine atypische Gefahr geschaffen wurde, kann der Wegehalter haften (also derjenige, der sich um den Weg kümmert, das ist bei Mountainbikestrecken sehr oft nicht der Eigentümer). Gerichte tendieren dazu, Mountainbiker an ihre Selbstverantwortung beim Befahren des Waldes zu erinnern.“ Und auf die Frage, wie es mit Videoüberwachung auf dem eigenen Weg aussehe, meint der KFV-Experte: „Eigentumsschutz rechtfertigt nicht alle Arten und Methoden der Überwachung. Sofern nicht sichergestellt ist, dass durch die Überwachung nicht unbeteiligte Dritte aufgenommen werden, ist eine Überwachung verboten, auch wenn sie angekündigt wird. Als Schutz vor dem unberechtigten Benutzen z. B. einer Forststraße ist Videoüberwachung ein ungeeignetes Mittel, denn sie wird auch alle (legalen) Wanderer aufnehmen und diese damit ohne Rechtfertigung in deren Grundrecht auf Datenschutz verletzen. Damit macht sich der Verantwortliche strafbar und zivilrechtlich angreifbar.“

Digitalisierung, Klimabonus und treffsichere Raketen

Vorsicht vor § 287