KommR Horst Grandits (© Andreas Kraus)
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Vorsicht vor § 287

Bundesgremium der Versicherungsagenten

Das Bundesgremium der Versicherungsagenten erinnert nochmals zur Überprüfung des Firmennamens hinsichtlich des § 287. „Eine Versicherungsagentur ist keine Versicherung per se. Da ist der Gesetzgeber streng. Dementsprechend klar muss das auch im Unternehmensnamen kommuniziert werden“, sagt KommR Horst Grandits, Bundesgremialobmann der Versicherungsagenten. „Versicherungsbüro, Versicherungsdienst, Versicherungskanzlei oder ähnliche Kombinationen sind in unserer Branche sehr beliebt, widersprechen aber den Vorgaben der Finanzmarktaufsicht und einschlägigen Kommentaren zum Versicherungsaufsichtsgesetz von 2016“, erklärt Grandits.

Hohe Strafen bei Missachtung
Der Bezeichnungsschutz, der in § 287 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) 2016 eindeutig geregelt ist, sieht auch empfindlich hohe Strafen von bis zu 60.000 Euro vor. „Wir wissen nicht, ob die Finanzmarktaufsicht unmittelbar auch in dieser Konsequenz reagiert. Es existiert bis dato auch keine hinreichende Judikatur zu diesem Thema. Ich betone in diesem Zusammenhang aber, dass jeder Agenturinhaber in eigenem Interesse selbst zu prüfen hat, ob die Unternehmensbezeichnung einer Prüfung durch die Finanzmarktaufsicht standhält“, rät Horst Grandits.

Zusätzliche Berufsbezeichnung als Lösung
Unternehmen, die von dieser Regelung betroffen sein könnten, steht eine einfache Lösung zur Verfügung. „Die Verwendung von Bezeichnungen wie Versicherungsbüro oder ähnlichem ist nicht grundsätzlich untersagt. Es muss aber ein Zusatz ergänzt sein, der die Unternehmenstätigkeit beschreibt“, sagt Grandits. Erlaubt sind etwa Bezeichnungen wie „Versicherungsagenturbüro Mustermann“ oder „Versicherungsagenturkanzlei Mustermann“ oder vergleichbar eindeutige Firmennamen.

Änderungen ins Firmenbuch eintragen
Sollten tatsächlich Änderungen im Unternehmensnamen nötig sein, werden bestimmte gesetzliche Verpflichtungen wirksam. Gemäß § 10 Abs. 1 Firmenbuchgesetz (FBG) besteht eine allgemeine Anmeldungs- und Eintragungspflicht bei Änderungen eingetragener Tatsachen. Auch die Berichtigung von Firmenwortlauten fällt eindeutig in diese Regelung. Der erste Schritt bei Namensänderungen ist also die Kontaktaufnahme mit dem Firmenbuchgericht, um hier allen Verpflichtungen gerecht zu werden. Nach der Eintragung des korrigierten Wortlauts muss dieser auch der Gewerbebehörde gemeldet werden. „Neben allen diesen juristischen Notwendigkeiten sind natürlich auch alle Versicherer zu informieren, mit denen Agenturverhältnisse bestehen. Diese Aufwände lohnen sich schnell, wenn damit Strafen der FMA umgangen werden können“, erklärt Horst Grandits.

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