Der Versicherungsdialog 2026 der Österreichischen Gesellschaft für Versicherungsfachwissen widmete sich am 22. April 2026 der Frage „Individualität und Versicherung – wieviel (Un-)Gleichheit verträgt das Versicherungsprinzip?“. Unter der wissenschaftlichen Leitung und Moderation von Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer wurde das Spannungsfeld zwischen Risikoausgleich, Risikogerechtigkeit, Diskriminierungsschutz und regulatorischen Grenzen aus ökonomischer, rechtsvergleichender, unionsrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Perspektive beleuchtet.
Den Auftakt setzte Prof. Dr. Hato Schmeiser, Universität St. Gallen, mit einer ökonomischen Einordnung des Versicherungsprinzips. Er unterschied zwischen Ex-post-Solidarität als Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und Ex-ante-Solidarität als Form der Quersubventionierung. Seine zentrale Botschaft: Für das Versicherungsprinzip entscheidend ist der Risikoausgleich im Kollektiv; Quersubventionierung kann politisch gewünscht sein, ist aber keine notwendige Voraussetzung für Versicherung. Neue Technologien, KI, digitales Monitoring und Big Data könnten asymmetrische Informationen reduzieren und zu stärkerer Risikodifferenzierung führen. Gleichzeitig entstünden neue Herausforderungen, insbesondere Financial Exclusion und Nachteile für Personen, die aus Datenschutzgründen keine zusätzlichen Daten teilen wollen.
Dr. Arlinda Berisha, LL.M., Universität Bern, brachte die rechtsvergleichende Perspektive ein und analysierte legistische Eingriffe in der Schweiz, in Liechtenstein und in Österreich. Im Mittelpunkt standen die Faktoren Geschlecht, genetische Risiken, Behinderung und das Recht auf Vergessenwerden. Ihr Statement machte deutlich: Die Kunst des Gesetzgebers liegt darin, für jedes Problem das passende Regulierungsinstrument zu wählen – vom Verbot bestimmter Merkmale über Proportionalitätsvorbehalte bis hin zu zeitlichen Beschränkungen und Solidarisierung. Österreich weist dabei in mehreren Bereichen ein höheres Schutzniveau auf, während die Schweiz stärker auf Vertragsfreiheit und Tarifautonomie setzt.
Prof. Dr. Peter-Christian Müller-Graff, MAE, Universität Heidelberg, widmete sich der kompetenz- und grundrechtlichen Perspektive. Er stellte die Frage, welche unionsrechtlichen Schranken legislative Eingriffe in das Privatversicherungsprinzip begrenzen. Sein Ausgangspunkt war klar: Der Gesetzgeber darf vieles, aber nicht alles. Gerade bei Verwendungsverboten oder Offenlegungsausschlüssen von Vorerkrankungsdaten sei zu prüfen, ob Eingriffe in die unternehmerische Freiheit, in die risikoadäquate Prämienbildung und in die Bildung homogener Risikogruppen unionsrechtlich gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig sind.
Aus Sicht der FMA ordnete Dr. Stephan Korinek, Finanzmarktaufsicht, das Thema als Grundsatzfrage mit hoher praktischer Relevanz ein. Er erinnerte daran, dass Versicherung auf dem Risikoausgleich gleichartiger Risiken im Kollektiv gegen eine ordnungsgemäß kalkulierte Prämie beruht. Seine zentrale Balancefrage: Zu wenig Differenzierung birgt die Gefahr der Antiselektion, zu viel Individualisierung kann die Versichertengemeinschaft unter Druck setzen. Die Rolle der Aufsicht liege darin, die Funktionsfähigkeit des Versicherungsprinzips zu schützen, ohne Innovationen zu bremsen.
Den Abschluss bildete ein Praxisstatement von Mag. Dieter Pscheidl, Head of European Affairs and ESG bei der Vienna Insurance Group AG Wiener Versicherung Gruppe, der die zuvor behandelten Fragen aus europäischer und praktischer Perspektive aufgriff. Er betonte, dass die Versicherungswirtschaft seit jeher datengetrieben ist und Risikofaktoren für ihre Funktionsfähigkeit wesentlich bleiben. Zugleich verwies er auf die Innovationskraft der Branche: Niemand sei heute nur mehr eine „Feuerkasse“. Mehr Daten und neue technische Möglichkeiten könnten daher nicht nur Segmentierung verstärken, sondern auch neue Angebote, präzisere Risikobeurteilungen und zusätzliche Kundengruppen ermöglichen.



