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Billigung der EU-Verbraucherrecht-Richtlinie

von Andreas Dolezal

Ende Februar hat der EU-Rat eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EU-Verbraucherrecht-Richtlinie) angenommen. Die neuen Vorschriften sollen die Rechte der Verbraucher stärken, indem die Bestimmungen zu unlauteren Geschäftspraktiken sowie zu Verbraucherrechten geändert und im Hinblick auf den ökologischen Wandel sowie die Kreislaufwirtschaft angepasst werden.

Die Richtlinie ist Teil eines Pakets von vier Vorschlägen, zusammen mit dem Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung und den Richtlinien-Vorschlägen zu Umweltaussagen (Green Claims) sowie zur Förderung der Reparatur von Waren (Recht auf Reparatur).

Warum brauchen wir die Kreislaufwirtschaft?

Anders als beim herkömmlichen Wirtschaftsmodell, bei dem Abfälle und endliche Ressourcen nicht berücksichtigt werden, zielt die Kreislaufwirtschaft ab auf nachhaltiges Wachstum, Minimierung von Abfällen und Werterhaltung bei den Ausgangsstoffen. „Dank der heute angenommenen Richtlinie werden die Verbraucher besser informiert, besser geschützt und besser gerüstet sein, um den ökologischen Wandel aktiv mitzugestalten.“, gibt sich Pierre-Yves Dermagne, belgischer Vizepremierminister und Minister für Wirtschaft und Arbeit überzeugt.

Schutz vor unlauteren Praktiken

Die Richtlinie soll, nachdem sie in Kraft ist und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht übernommen wurde, Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen und unlauteren Behauptungen zum CO2-Ausgleich schützen. Darüber hinaus wird die Haftung der Unternehmer präzisiert, und zwar in Bezug auf (fehlende) Informationen über frühzeitige Obsoleszenz, unnötige Software-Aktualisierungen oder die ungerechtfertigte Verpflichtung zum Kauf von Ersatzteilen beim ursprünglichen Hersteller.

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Verbrauchern bessere Informationen zur Verfügung stehen, die ihnen dabei helfen, kreislauforientierte und ökologische Entscheidungen zu treffen. Beispielsweise sollen Produkte in der gesamten EU mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen werden, die Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie enthält.

Nach der Annahme der Richtlinie wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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