Greenwashing ist der EU schon lange ein Dorn im Auge. Daher schiebt die europäische EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumer for the Green Transition) irreführenden „grünen“ Marketingaussagen einen Riegel vor. Diese EU-Richtlinie wurde Ende Juli 2026 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG in nationales Recht übernommen und ist ab 27. September 2026 anzuwenden.
Aus für grüne Werbelügen
Grundsätzlich sind irreführende Werbeaussagen gegenüber Konsumenten bereits heute verboten. Mit dem novellierten UWG werden nun alle Arten von freiwilligen Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen gegenüber Verbrauchern – Texte, Bilder, Grafiken und Symbole wie Etiketten, Marken- und Firmennamen sowie Produktbezeichnungen – gezielt strenger reglementiert.
Umweltaussagen gelten künftig als irreführend, wenn sie (verkürzt gesagt) nicht klar und objektiv sowie öffentlich überprüfbar sind. Darunter fallen auch Aussagen, wonach Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt haben oder im Vergleich zu anderen weniger umweltschädlich sind.
Nachhaltigkeitssiegel, also freiwillige Gütezeichen oder Ähnliches, sind nur mehr zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem basieren, das es Dritten ermöglicht, die getätigten Aussagen zu überprüfen.
Keine Schonfrist für Dienstleistungen
Das Gesetz sieht eine Übergangsregelung vor. Bezüglich Waren können zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen bis drei Jahre nach Inkrafttreten des neuen UWG nur dann geltend gemacht werden, wenn die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht worden sind. Diese Schonfrist gilt aber nicht für Dienstleistungen. Nachhaltig gesinnte Finanzdienstleister sollten also ihre Firmenlogos, Internetseiten und Werbetexte auf eventuell irreführende Umweltaussagen hin prüfen.



