Mag. Martin Pichler und Florian Braunauer LL.M. (WU)
in

Neue Möglichkeiten für Wertpapier­firmen

von Mag. Martin Pichler und Florian Braunauer LL.M. (WU)

von Mag. Martin Pichler und Florian Braunauer LL.M. (WU)

Einem aktuellen Ministerialentwurf zufolge dehnt der Gesetzgeber das Tätigkeitsfeld für österreichische Wertpapierfirmen erheblich aus: Künftig dürfen Wertpapierfirmen sämtliche MiFID-II-Dienstleistungen erbringen und somit auch Kundengelder entgegennehmen. Damit fällt das bis dato geltende Bankenmonopol in diesem Bereich.

Pünktlich zur Zeugnisvergabe hat das Finanzministerium am 1. Juli 2022 nach einiger Verzögerung den lang erwarteten Entwurf zum neuen Wertpapierfirmengesetz (WpFG) in Begutachtung geschickt. Damit soll in Österreich in Kürze die Investment Firm Directive (IFD) umgesetzt werden, was gemäß der europäischen Vorgabe bereits bis zum 26. Juni 2021 erfolgen hätte sollen. Denn die IFR ergänzt die bereits seit rund einem Jahr unmittelbare anwendbare EU-Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (kurz IFR). IFR und WPFG bilden gemeinsam den einheitlichen Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen. Dieser umfasst etwa erweiterte Bestimmungen zu Anfangskapital und Liquidität, zur internen Risikobewertung, zu aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahren sowie zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen.

Ein großer Teil der IFD- und IFR-Vorgaben wirkt sich lediglich auf jene MiFID II-Dienstleistungen aus, bei denen Kundengelder entgegengenommen werden. In Österreich ist aber bereits seit dem WAG 1997 festgelegt, dass österreichische Wertpapierfirmen keine Dienstleistungen erbringen dürfen, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen. Derartige Geschäfte sind in Österreich seit jeher Kreditinstituten vorbehalten. Es entsprach daher der allgemeinen Erwartungshaltung, dass IFD und IFR für Österreichs Wertpapierfirmen nur eine untergeordnete Relevanz besitzen würden.

Der vorliegende Ministerialentwurf bricht nun aber mit dem jahrzehntealten regulatorischen Dogma, dass Wertpapierfirmen nie Schuldner ihrer Kunden werden dürfen. Auf den letzten Seiten des Ministerialentwurfs wird das WAG 2018 nämlich dahingehend novelliert, dass heimische Wertpapierfirmen künftig den gesamten Dienstleistungskatalog der MiFID II anbieten dürfen. Waren diese bisher auf die Dienstleistungen (i) Anlageberatung, (ii) Portfolioverwaltung, (iii) Annahme und Übermittlung von Aufträgen sowie (iv) des – in der Praxis keine Rolle spielenden – Betriebs eines MTF oder OTF beschränkt, dürfen künftig auch die Dienstleistungen (v) Ausführung von Aufträgen, (vi) Eigenhandel, (vii) Platzierung von Finanzinstrumenten mit oder ohne feste Übernahmeverpflichtung sowie (ix) das Depotgeschäft erbracht werden. Ferner dürfen im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen auch Kredite gewährt oder Devisengeschäfte getätigt werden sowie ganz generell Dienstleistungen mit der Übernahme von Emissionen für Dritte angeboten werden. Im Ergebnis stehen damit für heimische Wertpapierfirmen völlig neue Tätigkeitsfelder offen. So ist beispielsweise ein europaweites Tätigwerden als klassischer Broker nach anglo-amerikanischer Prägung möglich, ohne hierfür eine Bankenkonzession mit entsprechend hohen Anfangs- und Eigenkapitalvorschriften zu benötigen.

Lesen Sie mehr in der kommenden Ausgabe von risControl!

Das Andere Geschlecht

Betriebsversicherung Neu