KommR Hannes Dolzer Fachverbandsobmann der Finanzdienstleister ©Robert Frankl
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FM-GwG: Spielraum für EPUs

Fachverband Finanzdienstleister

Hannes Dolzer, Obmann des Fachverbands Finanzdienstleister, verweist im aktuellen Newsletter auf die Anforderungen nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG). Hintergrund sind Hinweise der FMA, wonach Verpflichtete ihre internen Strategien, Kontrollen und Verfahren regelmäßig überprüfen und bei Änderungen des Geschäftsmodells, des Produkt- und Dienstleistungsangebots oder sonstiger geldwäscherechtlicher Umstände anpassen müssen.

Nach rechtlicher Analyse des Fachverbands ergibt sich aus den §§ 23 und 23a FM-GwG, dass jeder Verpflichtete über ein angemessenes internes Kontrollsystem verfügen muss. Dieses sei proportional auszugestalten – maßgeblich seien Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie das konkrete geldwäscherechtliche Risikoprofil. Im Regelfall sei zudem ein besonderer Beauftragter zu bestellen.

Die Bestimmungen sehen grundsätzlich auch eine risikobasierte unabhängige Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie deren laufender Anwendung vor. Der Fachverband betont jedoch das im Gesetz verankerte Proportionalitätsprinzip: Eine unabhängige Stelle sei nur dann einzurichten, wenn dies im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich sei.

Gerade bei sehr kleinen, einfach strukturierten Unternehmen könne daher im Einzelfall argumentiert werden, dass keine zusätzliche unabhängige Prüffunktion notwendig ist. Bei Ein-Personen-Unternehmen könne nach dieser Rechtsauffassung auch die einzige handelnde Person, etwa der Geschäftsleiter oder Einzelunternehmer selbst, die Funktion des besonderen Beauftragten wahrnehmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden können.

Der Fachverband hält zusammenfassend fest, dass das FM-GwG zwar ein angemessenes und proportionales internes Kontrollsystem sowie die Bestellung eines besonderen Beauftragten verlangt, bei sehr kleinen Unternehmen aber nicht zwingend eine ergänzende unabhängige Prüfstelle erforderlich sei. Zugleich weist Dolzer darauf hin, dass es sich um die Rechtsauffassung des Fachverbands handelt und nicht feststeht, ob die FMA dieser Ansicht folgt. Ziel sei es, insbesondere kleinere Unternehmen zu unterstützen und gegebenenfalls nicht notwendige Kosten zu vermeiden.

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