Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA weist auf die Anforderungen der Marktmissbrauchsverordnung MAR hin, die für die Veröffentlichung von Anlageempfehlungen in sozialen Medien gelten. Sie warnen auch vor den Risiken der Marktmanipulation bei solchen Veröffentlichungen.
Was ist eine Anlageempfehlung?
Gemäß der MAR kann es sich um jeden Beitrag, jedes Video oder jede andere Art der öffentlichen Kommunikation, einschließlich sozialer Medien, handeln, in denen eine Person direkt oder indirekt Ratschläge oder Ideen zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments oder zur Zusammenstellung eines Portfolios von Finanzinstrumenten gibt. Dies kann auch der Fall sein, wenn sich eine Person einer „nichttechnischen“ Sprache bedient.
Spezifischen Anforderungen
Die allgemeinen Anforderungen verlangen von jeder Person, die Anlageempfehlungen erstellt, dass sie:
- den Ersteller der Empfehlung identifiziert: Name, Berufsbezeichnung aller beteiligten Personen sowie Datum und Uhrzeit der Empfehlung.
- eine objektive Darstellung der Anlageempfehlungen gewährleistet: Fakten sind klar von Interpretationen, Schätzungen und Meinungen zu unterscheiden.
- Etwaige Interessenkonflikte klar und deutlich offenlegt, damit der Anleger sie zur Kenntnis nehmen kann.
Die zusätzlichen Anforderungen verlangen von „Fachleuten“ und „Experten“ folgende Offenlegungen:
- Eine Zusammenfassung aller Bewertungsgrundlagen & Methoden und der zugrunde liegenden Annahmen.
- Die Dauer der Investition und eine angemessene Risikowarnung.
- Die geplante Häufigkeit von Aktualisierungen der Empfehlung.
- Ob sie eine Netto-Long- oder Short-Position von über 0,5 % des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals des Emittenten halten.
Bei Verstößt gegen diese Vorschriften ist mit Sanktionen zu rechnen. Die zuständigen nationalen Behörden können bei bestimmten Arten von Verstößen verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen verhängen.