Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 ein Gesetzespaket verabschiedet, das strengere Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bringt.
Das Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) umfasst die 6. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML), die EU-Verordnung über das einheitliche Regelwerk (Single Rulebook) und die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA).
Die kommenden Gesetze sehen deutlich verstärkte Sorgfaltspflichten und Kontrollen der Kundenidentität vor. Ab 2029 müssen auch Profifußballvereine der obersten Liga, die an Finanztransaktionen mit hohem Wert mit Investoren oder Sponsoren beteiligt sind, die Identität ihrer Kunden überprüfen, Transaktionen überwachen und die zentralen Meldestellen über verdächtige Transaktionen informieren.
Die Rechtsvorschriften enthalten auch verschärfte Überwachungsbestimmungen für besonders reiche Personen mit einem Gesamtvermögen von mindestens 50 Mio. Euro, eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen (außer zwischen Privatpersonen) sowie Maßnahmen zur gesicherten Einhaltung gezielter Finanzsanktionen und zur Vermeidung der Umgehung von Sanktionen.
Zur Überwachung der neuen AML-Vorschriften wird in Frankfurt am Main eine neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for anti-money laundering and countering the financing of terrorism, AMLA) eingerichtet. Die AMLA wird die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt beaufsichtigen.
Die zentralen Geldwäsche-Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIU) erhalten mehr Befugnisse, um Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und aufzudecken sowie verdächtige Transaktionen auszusetzen. Personen mit „berechtigtem Interesse“, einschließlich Medienschaffende, Organisationen der Zivilgesellschaft, zuständige Behörden und Aufsichtsorgane, erhalten sofortigen, ungefilterten, direkten und freien Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die in nationalen Registern gespeichert und auf EU-Ebene vernetzt sind.
Die Gesetze müssen vor der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt auch noch vom Rat förmlich angenommen werden. Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU sind sie nach einer Übergangsfrist von 36 Monaten von allen Verpflichteten anzuwenden (Ausnahme: Fußballvereine, die 60 Monate Zeit haben).