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Neue Besteuerung von Kryptowährungen

PwC Österreich

Kryptowährungen haben mittlerweile einen festen Platz in der Finanzwelt gefunden und längst den Status der exotischen Anlageform abgelegt. Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I) hat nun die Bundesregierung klare Regeln für die Besteuerung von Kryptowährungen geschaffen.
Da Kryptowährungen bisher kein Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellten, unterlagen deren Gewinne bei Veräußerung dem progressiven Steuersatz von bis zu 55 Prozent. Das galt allerdings nur dann, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, d. h. innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, erfolgte. Nach Ablauf dieser Frist waren Gewinne immer steuerfrei. Das neue Steuergesetz bringt nun zwei wesentliche Änderungen mit sich: Erstens sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen fortan auch nach einem Jahr steuerpflichtig und zweitens unterliegen sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen nunmehr dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent. Die neuen Bestimmungen zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf nach dem 28. Februar 2021 angeschaffte Kryptowährungen anwendbar (Neuvermögen). Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden (Altvermögen), sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei. Steuerexperte Johannes Edlbacher, Steuerexperte und Partner PwC Österreich, betont jedoch, dass die neue Regelung auch Vorteile bietet: „So können zukünftig Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen nicht nur mit Kryptowährungsgewinnen, sondern auch mit Einkünften aus Wertpapieren, wie Zinsen und Dividenden sowie mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden. Umgekehrt können Verluste aus Wertpapierverkäufen mit Einkünften aus Kryptowährungen gegengerechnet werden.“ Um das Steueraufkommen zu sichern, sehen die neuen Regelungen zudem vor, dass die besagte Steuer vom inländischen Dienstleister, also von heimischen Kryptobörsen, in Form von Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die Anleger an das Finanzamt abzuführen ist. Diese Verpflichtung zum KESt-Abzug soll erstmals für Einkünfte aus Kryptowährungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Klargestellt wird außerdem, dass Coins, die durch Staking erzielt werden, oder die Anleger im Rahmen eines Airdrops oder als Bounty erhalten, keine Einkünfte darstellen.

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